Wechselmodell um jeden Preis?

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"Nein", sagte das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 06.07.2021 - 3 UF 144/20. 

Das OLG Frankfurt sprach sich in seiner Entscheidung dagegen aus, ein bereits gelebtes und aus Sicht der Kinder und deren Mutter funktionierendes Umgangsmodell, dem Willen des umgangsberechtigten Vaters entsprechend, auf ein Wechselmodell abzuändern.

Der Familiensenat am OLG Frankfurt sah keine Veranlassung hier gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder, die an der bisher praktizierten Umgansgregelung festhalten wollten und sich wünschten, dass in der Familie "endlich Ruhe einkehre", ein wöchentliches Wechselmodell nach den Vorstellungen des Vaters anzuordnen.

Das OLG hatte bei seiner Entscheidungsfindung ganz fest das Wohl der Kinder im Auge, zumal sich die Kinder zu der Umgangsregelung sehr nachvollziehbar geäußert hatten. Ausschließlich am Kindeswohl habe sich eine Umgangsregelung zu orientieren. 

Der Kindeswille sei zu akzeptieren, zumal wenn die Kinder ihren Willen ohne Beeinflussung und selbstbestimmt gebildet hätten.

Das OLG attestierte den Kindern im zur Entscheidung vorliegenden Fall, eine auffallende Reife bei ihrer Beurteilung der Umgansgsituation. Auch deshalb sah es das Gericht als problematisch an sich mit einer gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder lautenden Wechselmodelregelung über die Kinder hinwegzusetzen und den Kindern durch das Gericht einen anderen Umgangsmodus "überzustülpen". Ein solches Vorgehen sei dem Kindeswohl abträglich, da sich Umgangsregelungen am Wohl der Kinder zu orientieren hätten.


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