Wegfall des Fahrverbotes aus beruflichen Gründen?

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Wenn aufgrund einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Fahrverbot als Regelfolge nach dem Bußgeldkatalog vorgesehen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen versucht werden, dieses Fahrverbot abzuwenden. Insbesondere wenn eine erhebliche Härte wegen der beruflichen Situation des Betroffenen gegeben ist, kommt dies in Betracht. Allerdings hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung (also diejenige der Oberlandesgerichte) diesbezüglich deutlich verschärft (vgl. Burhoff, VRR 2012, 456). Wenn aber belegt werden kann, dass der Arbeitsplatz des Betroffenen in Gefahr ist, muss das AG die Voraussetzungen für einen Wegfall stets prüfen (vgl. OLG Bamberg DAR 2011, 404).

Hier nun einige Beispiele. Abgesehen wurde von einem Fahrverbot bei einer Tierärztin, wenn es sich um eine sogenannte Fahrpraxis handelt (AG Walsrode DAR 2011, 223). Auch ein selbständiger Fliesenleger, der wegen des Transports von Baumaterial keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen konnte, musste sein Fahrverbot nicht antreten, und zwar sogar nach einer Alkoholfahrt (AG Strausberg VRR 2012, 355). Das Amtsgericht Wuppertal (NZV 2011, 514) ersparte sogar einem Arbeitslosen das Fahrverbot, weil dieser geltend machen konnte, dass er sich in der Phase der unmittelbar bevorstehenden Existenzgründung befindet und für diese Tätigkeit etwa zur Kundenakquise auf die Nutzung seines Fahrzeuges angewiesen war. Kein Gehör fanden jedoch ein freiberuflicher Architekt (OLG Hamm, VRR 2012, 308) und ein Arzt in Rufbereitschaft (OLG Hamm, VA 2012, 101) mit ihrem Begehren, das Fahrverbot zu vermeiden. Denn die in diesen Fällen auftretenden Erschwernisse können nach Auffassung des jeweils entscheidenden Senats des OLG Hamm anderweitig abgemildert werden, etwa durch Taxifahrten, öffentliche Verkehrsmittel, oder sogar eine Kreditaufnahme zwecks Beschädigung eines Chauffeurs.

Man sieht also, dass hier sorgfältiger Vortrag erforderlich ist. Ein Selbstläufer ist das Vorgehen gegen die Verhängung eines Fahrverbotes jedenfalls nicht.

Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00).

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