Weihnachtsgeld wegen Corona gestrichen – darf der Arbeitgeber das?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

In der Coronakrise schränken viele Arbeitgeber ihre Ausgaben ein, besonders beliebt: Sonderzahlungen, Prämien und das 13. Gehalt werden gekürzt oder gestrichen, genauso wie das Weihnachtsgeld. Nur: Darf der Arbeitgeber das? Und falls ja, unter welchen Voraussetzungen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Zunächst: Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld oder ein 13. Gehalt bekommt, darf der Arbeitgeber diese Zahlung nicht einbehalten, auch nicht im Fall wirtschaftlicher Einschränkungen, wie der Coronakrise. Hier verhält es sich ähnlich, wie bei einer Gehaltskürzung: Einseitig darf der Arbeitgeber eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung regelmäßig nicht kürzen oder vorenthalten.

Ist die Zahlung des Weihnachtsgeldes freiwillig, kommt es darauf an, ob eine betriebliche Übung existiert. Das kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber jahrelang ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld in einer bestimmten Höhe ausgezahlt hat und der Arbeitnehmer sich deshalb auch dieses Jahr auf die Auszahlung verlassen konnte. Auch in diesen Fällen darf der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld regelmäßig nicht streichen.

Liegt dagegen keine betriebliche Übung vor, weil der Arbeitgeber beispielsweise das Weihnachtsgeld immer unter Vorbehalt ausgezahlt hat und die Summe von Jahr zu Jahr variiert hat, könnte es unter Umständen sein, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht auszahlen muss. Wichtig: Der Arbeitgeber muss stets darauf hingewiesen haben, dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ist, die unter dem Vorbehalt steht, dass sie in Zukunft auch nicht ausgezahlt werden kann.

Nur wenn es keine dahingehende betriebliche Übung gibt, darf der Arbeitgeber unter Umständen die Zahlung des Weihnachtsgeldes einstellen.

Der Arbeitnehmer, der zu Unrecht kein Weihnachtsgeld bekommen hat, kann den Anspruch, wenn er denn besteht, beim Arbeitsgericht einklagen. Dabei muss er regelmäßig die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen beachten, heißt: Er muss den Anspruch innerhalb von meist drei Monaten beim Arbeitgeber schriftlich geltend machen und dann nach einer weiteren Frist von meist drei Monaten gerichtlich einklagen – sonst verfällt der Anspruch.

Wichtig: Zahlt der Arbeitgeber in Zukunft mehrere Jahre hintereinander kein Weihnachtsgeld, kann dies unter Umständen eine einmal bestandene betriebliche Übung umkehren, was dazu führen kann, dass der Arbeitgeber zur Auszahlung des Weihnachtsgeldes in dem Fall nicht mehr verpflichtet ist.

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