Weitere Abmahnung und Klage des Bundesverbandes Automatenunternehmer e.V. und Kanzlei Dr. Schenk.

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Erneut wurde uns eine Abmahnung und eine Klage der Kanzlei Dr. Schenk und des Bundesverbandes der Automatenunternehmer e.V. vorgelegt.

Gegenstand der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und der nachfolgenden Klage ist ein angeblicher Verstoß gegen § 33 i Gewerbeordnung.

In der Abmahnung und Klage des Bundesverbandes der Automatenunternehmer e.V. und Rechtanwalt Dr. Schenk wird behauptet, dass gemäß § 33i Abs. 1 der GewO erforderlich sei, dass es einer Erlaubnis bedarf, wenn jemand gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, welches ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von Spielen dient.

Wir haben bereits mehrfach über die Abmahnung berichtet und haben bereits Mandanten in diesen Fällen beraten:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-vom-bundesverband-der-automatenunternehmer-ev-und-kanzlei-dr-schenk_098543.html
http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-des-bundesverband-automatenunternehmer-e-v-dr-schenk/

Problematisch ist regelmäßig, ab wann davon auszugehen ist, dass das Unternehmen ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von Spielen dient. Eine Gastwirtschaft, ein Restaurant oder ein Cafe, in dem „auch“ ein Spielautomat steht, dient beispielsweise nicht überwiegend dem vorgenannten Zweck und würde demnach nicht unter den § 33i GewO fallen.

Hierbei handelt es sich aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jedoch um eine Einzelfallprüfung, die durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz durchgeführt werden sollte.

Was wird gefordert?

Im Rahmen der Abmahnung fordert Rechtsanwalt Dr. Schenk namens des Bundesverbands der Automatenunternehmer e.V. die Abgabe einer umfassenden Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 25.000 €.

Im Klageverfahren wird diese Forderung weiter geltend gemacht, wobei die Unterlassungserklärung nun durch ein Unterlassungsurteil ersetzt werden soll.

Verhaltenstipps bei Abmahnung und Klage wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder Klage erhalten haben, sollten Sie immer folgende Grundregeln beachten:

  • Ruhe bewahren und die gesetzten Fristen beachten
  • keine Kontaktaufnahme mit der Gegenseite
  • Unterlassungserklärung nicht ohne Prüfung und Modifikation unterzeichnen
  • Fachanwalt kontaktieren und kostenlose Ersteinschätzung nutzen

Unsere Leistung für Sie

Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung oder einen Mahnbescheid erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven bundesweit zur Verfügung.

Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

  • erfahrene Fachanwälte beraten Sie bundesweit
  • durchgehend persönliche Ansprechpartner
  • Kostentransparenz von Anfang an durch Vereinbarung eines Pauschalhonorars
  • unkomplizierte und schnelle Kommunikation, auf Wunsch via E-Mail
  • kostenlose Ersteinschätzung: Betroffenen Unternehmen bieten wir die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung der Abmahnung. Hierzu übersenden Sie uns bitte die Abmahnung als E-Mail oder Fax an die angegebene Adresse/Nummer.

http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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