Weitere Abmahnungen und einstweilige Verfügungen von Rechtsanwalt S. wegen Wettbewerbsrecht
- 3 Minuten Lesezeit
1. Worum geht es?
In diesem Artikel möchte ich eine Hilfestellung für Betroffene von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen durch Rechtsanwalt S. geben. In letzter Zeit häufen sich die Anfragen von Betroffenen, die eine Abmahnungen von Rechtsanwalt S. im Auftrage von Marcel Frank erhalten haben.
Auffällig war, dass es in allen mir vorgelegten Fällen (sowohl Abmahnungen als auch gerichtlichen Beschlüssen im einstweiligen Verfügungsverfahren) ausschließlich um den Vorwurf einer veralteten bzw. fehlenden Widerrufsbelehrung auf eBay ging.
2. Was wird gefordert und wie sollte ich mich verhalten?
a) Sie haben eine Abmahnung erhalten
Es wird zum einen die Zahlung von Abmahnkosten auf Basis eines Gegenstandswerts von 10.000.- € gefordert, was einem Betrag von 745,40 € (netto) entspricht und zum anderen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.
Unsere ausdrückliche Empfehlung: Bitte nichts vorschnell zahlen und nichts unterschreiben ohne vorherige anwaltliche Prüfung! Ansonsten besteht nämlich die Gefahr, dass Sie sich in gewissem Rahmen festlegen, obwohl dies im Einzelfall vielleicht sogar nicht nötig ist. Zunächst müsste nämlich geprüft werden, ob die erhobenen Vorwürfe überhaupt zutreffend sind.
b) Sie haben eine einstweilige Verfügung (Gerichtsbeschluss mit Unterlassungsanordnung) erhalten
In den mir bekannten Fällen, in denen Betroffene einen Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom Landgericht erhalten haben, haben die Betroffenen die außergerichtliche Abmahnung entweder vollständig ignoriert oder zumindest keine Unterlassungserklärung abgegeben.
An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine einstweilige Verfügung (bei den mir vorgelegten Fällen betrug der Streitwert 10.000 €) sehr schnell sehr teuer werden kann, weil weitere Anwaltskosten und Gerichtskosten hinzu kommen können.
Daher ist es wichtig, bei Erhalt einer Abmahnung von Anfang an zu prüfen, ob diese gerechtfertigt ist oder nicht.
Selbst wenn die Abmahnung gerechtfertigt sein sollte, ist im Hinblick auf eine Schadensbegrenzung erfahrungsgemäß noch einiges zu machen.
Aber auch wenn Sie eine einstweilige Verfügung durch Rechtsanwalt S. erhalten haben sollten, besteht dringender Beratungsbedarf. Alleine dadurch, dass Sie die einstweilige Verfügung beachten, ist die Angelegenheit leider noch nicht aus der Welt geschafft.
Was viele nicht wissen ist, dass eine einstweilige Verfügung nicht für ewig wirksam ist, sondern nur für einen gewissen Zeitraum von 6 Monaten (an dieser Stelle möchte ich bewusst darauf verzichten, konkret darzustellen, wann dieser Zeitraum beginnt und ob dieser sich gegebenenfalls durch Verjährungshemmung verlängert, um den Rahmen dieses Artikels nicht zu sprengen).
Wichtig zu wissen und empfehlenswert ist, so schnell wie möglich nach Erhalt einer solchen einstweiligen Verfügung einen im Wettbewerbsrecht/gewerblichen Rechtsschutz erfahrenen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Rechtsmäßigkeit zu beauftragen. Gerne können Sie sich insoweit auch an uns wenden.
Sollte die Verfügung nämlich ungerechtfertigt sein, bestünde die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Sollte die Verfügung allerdings gerechtfertigt sein, müsste diese noch innerhalb einer sehr kurzen Frist und in einer bestimmten Form gegenüber der Gegenseite anerkannt werden, um weitere Folgen (etwa ein Hauptsacheverfahren, das weitere Kosten verursacht), zu vermeiden.
Die Kanzlei Dr. Newerla mit Sitz in Bremerhaven beschäftigt sich bereits seit Jahren schwerpunktmäßig mit den Themenbereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere mit dem Wettbewerbsrecht. Wir haben auch bereits Erfahrungen mit der Vertretung von Mandanten gegen eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung durch Rechtsanwalt S., so dass wir wissen, wie zu reagieren ist.
Wenn auch Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung durch Rechtsanwalt S. im Auftrage von Marcel Frank erhalten haben sollten, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Übermitteln Sie uns gerne das Abmahnschreiben oder Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vorher per E-Mail, das erleichtert uns die Einarbeitung. Im Anschluss können Sie uns gerne für ein kostenloses Erstgespräch telefonisch kontaktieren, um Ihren persönlichen Fall mit uns zu besprechen.
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