Weiterhin: Kanzlei .rka (Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR) UrhG Abmahnung für Koch Media GmbH wegen Filesharing – Mahnbescheid erhalten?
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Auch weiterhin ist die Kanzlei .rka für Filesharing-Abmahnungen tätig.
Wir berichteten bereits in der Vergangenheit:
Zum Hintergrund
Die Kanzlei .rka aus Hamburg ist u.a. bekannt für die Verfolgung und Abmahnung von Filesharing-Fällen, sprich das rechtswidrige downloaden bzw. uploaden von Filmen, Musik, Computerspielen etc.
Die Kanzlei vertritt diverse Rechteinhaber insbesondere der Computerspiele-Industrie, wie u.a. die Koch Media GmbH.
Abgemahnt werden Urheberrechtsverletzungen durch das Filesharing von Filmen in Tauschbörsen, wie bittorent. Dort werden Filme zum Download angeboten. Im Moment des Downloads wird die Datei dabei automatisch – was vielen Nutzern gar nicht bewusst ist - wieder hochgeladen (= upload).
In diesem Hochladen ist jedoch in rechtlicher Hinsicht ein öffentliches Zugänglichmachen zu sehen, was ausschließlich dem Urheber eines Werkes zusteht. Das öffentliche Zugänglichmachen für eine andere Person als den Urheber kann eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 19 a UrhG darstellen, welche abmahnfähig ist und u.a. zu Schadensersatz verpflichtet.
Über die IP Adressen können die Nutzer der Tauschbörsen leicht ermittelt werden.
Gefordert wird regelmäßig binnen Frist:
- Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (vorformulierte Mustererklärung)
- Schadensersatz um die 1.000,- Euro
- Aufwendungsersatz bzw. Rechtsanwaltsgebühren
Die Kanzlei .rka geht dabei u.a. auch durch die Beantragung von Mahnbescheiden bei Gericht gegen Betroffene vor.
Hier sollte schnell gehandelt werden, da sonst die Beantragung und der Erlass eines Vollstreckungsbescheids drohen. Aus diesem Titel könnte sodann gegen Sie vollstreckt werden (z.B. Kontopfändung, Sachpfändung etc.).
Unser Rat
Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich noch binnen Frist anwaltlich beraten.
Unterschreiben Sie keinesfalls die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese oftmals unseres Erachtens zu weit gefasst ist. Sie verpflichten sich darin auf 30 Jahre bei zukünftigen Verstößen gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe an die Firma zu zahlen. Das kann schnell sehr teuer werden.
Auch die geltend gemachten Gebühren und der Schadensersatz sollten einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden und können mit einer juristischen Argumentation oftmals reduziert werden.
Bei einem Mahnbescheid gilt es schnell zu handeln. Hier sollte binnen Frist geprüft werden, ob Einspruch einzulegen ist.
Wir helfen Ihnen!
Wir konnten schon diverse Nutzer von Filesharing-Plattformen gegen Abmahnungen verteidigen.
Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.
Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:
kontakt@e-commerce-kanzlei.de
Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:
Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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