Welche Corona-Maßnahmen gelten jetzt für die Arbeitswelt?

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Zur Eindämmung der vierten Corona-Welle hat die Ampel-Koalition neue gesetzlich verankerte Maßnahmen am Arbeitsplatz und Verpflichtungen für Arbeitgeber und Mitarbeiter erarbeitet, denen der Bundesrat zugestimmt hat. Die Homeoffice-Pflicht wurde wieder eingeführt und es gilt eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz, sodass Beschäftigte künftig ihren Impfstatus offenlegen müssen. Welche konkreten Neuerungen bringt das neue Gesetz Arbeitgebern und Arbeitnehmern?

Das neue Corona-Gesetz nimmt zur Eindämmung der vierten Welle vor allem Ungeimpfte in die Pflicht. Sie müssen künftig mit aktuellen Tests nachweisen, dass sie nicht infektiös sind. Eine flächendeckende 3G-Regelung verpflichtet Beschäftigte, am Arbeitsplatz einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorzulegen oder sich täglich testen zu lassen. Der Arbeitgeber muss die Nachweise kontrollieren und die Ergebnisse dokumentieren – sonst droht ein Bußgeld. Wo immer möglich, gilt die Homeoffice-Pflicht. In Bereichen mit besonders vulnerablen Personen wie in Pflegeheimen und Krankenhäusern müssen auch genesene oder geimpfte Beschäftigte Corona-Tests vorlegen.

Auskunftspflicht zum Impfstatus 

Arbeitgeber haben einen Anspruch auf Auskunft über den Impfstatus ihrer Mitarbeiter. Gemäß § 23a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gilt das im medizinischen Bereich und gemäß § 36 Abs. 3 IfSG) in Kitas, Schulen und Pflegeheimen. Abfrage und Verarbeitung der Beschäftigtendaten zum Impfstatus sind bis zum 19. März 2022 auch ohne epidemische Notlage möglich. Mit den Neuerungen sollen Ungeimpfte motiviert werden, sich doch noch impfen zu lassen. 

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde um drei wesentliche Punkte ergänzt:

• Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter über die Risiken einer COVID-19- Erkrankung und die Impfmöglichkeiten zu informieren.

• Betriebsärzte, die impfen, muss der Arbeitgeber organisatorisch und personell unterstützen.

• Wer sich während der Arbeitszeit impfen lassen möchten, kann sich dafür freistellen lassen.

Die partielle Impfpflicht wird kommen

Die Ministerpräsidenten haben sich auf der Konferenz am 18. November 2021 für eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen ausgesprochen. Zum Schutz der vulnerabelen Gruppen sei es erforderlich, Mitarbeiter in Krankenhäusern, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, in Altenpflegeheim und bei mobilen Pflegediensten zu einer Impfung zu verpflichten. Sehr wahrscheinlich wird in Einrichtungen wie Krankenhäusern und Pflegeheimen eine Impfpflicht für alle Mitarbeiter eingeführt, die Kontakt zu besonders gefährdeten Personen haben.

Mitarbeiter und Besucher von Altenpflegeheimen sollen zudem verpflichtet werden, eine Bescheinigung über einen negativen Test vorzulegen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Das gilt auch für geimpfte Mitarbeiter. Mit einem Monitoring-System soll zudem kontrolliert und erfasst werden, wie viele Bewohner der Pflegeeinrichtung bereits die Booster-Impfung erhalten haben.

Weitere Maßnahmen zum Infektionsschutz 

Folgende Schutzmaßnahmen im Betrieb sind vorgesehen:

• Reduzierung der Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf ein Minimum oder gleichwertiger Schutz der Mitarbeiter durch Lüften oder Abtrennungen,

• Reduzierung von Zusammenkünften auf ein Minimum, auch in Pausenzeiten,

• möglichst kleine gleichbleibende Arbeitsgruppen und zeitversetztes Arbeiten,

• Pflicht zur Nutzung medizinischer Masken, wenn 1,5 Meter Abstand oder die anderen Vorgaben nicht eingehalten werden können.

Der Arbeitgeber muss allen Mitarbeiter Zugang zum betrieblichen Hygienekonzept verschaffen, die Belegschaft über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und Impfmöglichkeiten informieren und Desinfektionsmittel bereitstellen. Kümmert sich der Arbeitgeber nicht um Infektionsprävention, können Mitarbeiter sich weigern, zur Arbeit zu kommen. Der Lohn muss fortgezahlt werden.

Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei Kita- und Schulschließungen? 

Kommt es wegen Corona-Infektionen zu Unterrichtsausfall oder Quarantänepflicht, werden Eltern, die ihre Kinder zu Hause bereuen müssen, für fünf Tage bezahlt, wenn keine anderen Aufsichtspersonen zur Verfügung stehen. Gesetzlich Versicherte können für ihre unter zwölfjährigen oder behinderten Kinder Kinderkrankengeld beantragen. Laut dem neuen Corona-Gesetz besteht auch im Jahr 2022 ein Anspruch auf Krankengeld oder eine Entschädigung. Eltern steht maximal zehn bzw. Alleinerziehenden zwanzig Wochen lang eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls zu, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.

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Foto(s): Adobe Stock

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