Welche Möglichkeiten gibt es, das Dieselfahrverbot zu umgehen?

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Am 27.02.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass bei der Überschreitung von Schadstoffgrenzen ein Fahrverbot durch Städte zwingend verhängt werden muss. Die Folge hiervon ist, dass Millionen von Dieselbesitzern das Fahrverbot in deutschen Städten droht.

Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden:

Das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 05.09.2018 zeigt, dass ein Fahrverbot für Dieselfahrer nicht mehr nur ein Schreckgespenst ist, sondern längst in der Realität angekommen ist: so muss jetzt auch die Stadt Frankfurt ab Februar 2019 ein Dieselfahrverbot für Diesel-Fahrzeuge der Norm Euro 4 und älter einführen. Für Diesel-Fahrzeuge der Norm Euro 1 und 2 gilt das Fahrverbot ab September 2019. Kläger war die „Deutsche Umwelthilfe“. Diese klagt bereits in 28 Städten in Deutschland und will so erreichen, dass der seit 2010 geltende Grenzwert für Stickstoffdioxdid von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft eingehalten wird.

Fahrverbot als einzig wirksame Maßnahme?

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden begründete seine Entscheidung damit, dass ein Fahrverbot notwendig sei, da alle übrigen vom Land in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht zu einer wirksamen Reduzierung der Stickstoffdioxid-Emissionen in angemessener Zeit führen würden.

Schäden und Wertverluste für betroffene Dieselbesitzer!

Für betroffene Dieselfahrer ist das Urteil hingegen eine Katastrophe und es drohen im schlimmsten Fall erhebliche Wertverluste, wie sie im Falle einer Nachrüstung oder auch eines Verkaufs ihres Fahrzeugs zu befürchten sind.

Abhilfe durch „Widerrufsjoker“!

Grundsätzlich kann jeder Vertrag binnen einer gesetzlich geregelten Frist widerrufen werden.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Hier hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht, auch noch Jahre nach Vertragsschluss. Dies ist den meisten Verbrauchern noch von den Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehen bekannt.

Auch im Bereich von Autofinanzierungen haben viele Banken (Santander Consumer Bank, Audi Bank, BMW Bank, Targobank, u.v.w.) fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in ihren Kreditbeträgen verwendet, mit der Folge, dass Dieselbesitzer ihren Vertrag auch Jahre später noch widerrufen können und sich somit gleichzeitig auch vom Fahrzeug-Kaufvertrag lösen können. Für Dieselfahrer bedeutet dies im Falle eines erfolgreichen Widerrufs, dass sie ihren Diesel zurückgeben können und Verbraucher im besten Fall auch keine Nutzungsentschädigung leisten müssen.

Die Rechtslage sieht hierbei für Verträge, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, vor, dass die Bank im Falle eines erfolgreichen Widerrufs nur die Zinsen der bereits gezahlten Raten behalten darf. Der Dieselfahrer kann somit sein Fahrzeug zurückgeben und erhält seine gezahlten Raten sowie eventuell geleistete Anzahlungen zurück. Verbraucher müssen sich bei Verträgen ab dem 11.06.2010 jedoch Ausgleichszahlungen für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Für Verträge ab dem 14.06.2014 bestehen Chancen, dass Verbraucher keine Ausgleichzahlungen an die Bank zahlen müssen, wenn sie ihren Finanzierungsvertrag widerrufen. Dieselfahrer können ihr Auto im Falle eines erfolgreichen Widerrufs des Kreditvertrages ihr Dieselfahrzeug zurückgeben und müssen dann lediglich die Zinsen für den Kreditvertrag zahlen. Ihre bereits geleisteten Raten sowie eventuelle Anzahlungen erhalten sie von der Bank zurück.

Im Ergebnis ist der Widerruf des Kreditvertrages eine Möglichkeit, sein Dieselfahrzeug ohne bzw. nur mit wenig Verlusten zurückzugeben und so auch drohende bzw. bereits eingetretene Fahrverbote in den Städten zu vermeiden.

Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher – Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht und Allgemeines Zivilrecht



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