Welche Pflichten bestehen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?

  • 3 Minuten Lesezeit

Sie haben eine Abmahnung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht, das Marken-, oder Designrecht oder wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten erhalten? Sie fragen sich nun, welchen Pflichten Sie bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beachten haben, um keine Vertragsstrafe zu riskieren?

Wir können Ihnen nur dringend dazu raten, die Unterlassungs- und Beseitigungspflichten bei Abgabe einer (auch modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung aus folgenden Gründen äußerst ernst zu nehmen:

Beseitigungspflichten bei Abgabe einer (uneingeschränkten) strafbewehrten Unterlassungserklärung nach der Rechtsprechung:

Nach der Rechtsprechung ist ein Unterlassungsschuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nur verpflichtet, die strafbewehrte Handlung zukünftig zu unterlassen.

Oftmals wird übersehen, dass dem Unterlassungsschuldner zugemutet wird, bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung selbst aktiv tätig zu werden und den Störungszustand insgesamt zu beseitigen (sofern nichts anderes in der Unterlassungserklärung vereinbart wird - vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13). Diese Beseitigungspflicht umfasst insbesondere auch die Pflicht auf Dritte (z.B. ebay, Anbieter von Suchmaschinen, insbesondere Google - vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, 13 U 58/14) einzuwirken.

Haftungsrisiko Google-Cache und beendete Auktionen bei ebay:

Inhalte sind im Internet regelmäßig noch einige Wochen über den sog. „Cache“ einer Internetsuchmaschine (z.B. den Google-Cache) erreichbar, obwohl der Störungszustand am Ausgangsort durch den Unterlassungsschuldner bereits entfernt wurde. Selbst wenn der Unterlassungsschuldner die (rechtsverletzenden) Inhalte am Ausgangsort entfernt, können demnach über den Cache einer Suchmaschine die ursprünglichen Inhalte noch von Jedermann abgerufen werden. Auch bei ebay wird häufig übersehen, dass möglicherweise nicht nur die laufenden Angebote - sondern auch beendete Angebote - noch rechtsverletzende Inhalte enthalten, welche für einen Zeitraum von 90 Tagen nach Beendigung der Auktion über die Bewertungen eines Anbieters noch einsehbar sind.

Wurde nun eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes, einer Urheberrechtsverletzung (z.B. der rechtswidrigen Nutzung eines Produktfotos oder einer Produktbeschreibung) oder einer Markenrechtsverletzung abgegeben, bestehen nach der Rechtsprechung umfangreiche aktive Beseitigungspflichten zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung. Um diesen Beseitigungsverpflichtungen nachzukommen, ist es demnach zwingend notwendig, auch die beendeten Auktionen bei eBay und/oder den Cache der bekanntesten Internetsuchmaschinen Google und BING zu bereinigen bzw. auf die jeweiligen Anbieter einzuwirken, dass die rechtswidrigen Inhalte entfernt werden. Wird gegen diese Beseitigungspflichten verstoßen, besteht die Gefahr, dass der Abmahner eine empfindliche Vertragsstrafe geltend macht und den neuerlichen Verstoß erneut kostenpflichtig abmahnt.

Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sollte daher stets beachtet werden, dass hier umfangreiche aktive Beseitigungspflichten bestehen. Kann der Abgemahnte nicht zu 100 % sicherstellen, dass er diesen Beseitigungspflichten nachkommen kann, sollte eine strafbewehrte  Unterlassungserklärung nicht unbedacht abgegeben werden.

Tipp: Verhandeln mit dem Abmahner über eine Einschränkung der Beseitigungs- und Unterlassungspflichten:

Um diese umfangreichen Beseitigungspflichten und damit unkalkulierbare Haftungsrisiken bei der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung auszuschließen, besteht die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung entsprechend zu beschränken. An dieser Stelle sollten modifizierte Unterlassungserklärungen allerdings keinesfalls eigenständig eingeschränkt werden, da die Gefahr besteht, dass hierdurch die Unterlassungserklärung unwirksam wird und der Abmahner den Unterlassungsanspruch dann gerichtlich geltend macht. Um entsprechende Einschränkungen der Beseitigungspflichten zu erreichen, ist es vielmehr ratsam mit dem Abmahner über entsprechende Einschränkungen zu verhandeln.

Ergebnis: Vorsicht bei der Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen

Bei der Abgabe einer (auch modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung ist äußerste Vorsicht geboten, um nicht unkalkulierbare Haftungsrisiken einzugehen. Sie sollten Abmahnungen daher immer äußerst ernst nehmen, jedoch auch Ruhe bewahren. Keinesfalls sollte vorschnell die geforderte Unterlassungserklärung oder eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne die Hilfe eines spezialisierten Anwalts abgeben und die geforderten Kosten der Abmahnung bezahlt werden. Aufgrund der weitreichenden Beseitigungs- und Unterlassungsverpflichtungen wird schnell ein unkalkulierbares (aber vermeidbares) Haftungsrisiko geschaffen.

Gerne können Sie uns anrufen, eine E-Mail schreiben und uns die Abmahnung für eine kostenlose Ersteinschätzung und einen Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise zusenden. Ein kostenpflichtiges Mandat entsteht erst, wenn Sie uns im Anschluss mit der weiteren Bearbeitung der Abmahnung beauftragen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Reininghaus

Beiträge zum Thema