Welche Promillegrenzen gelten im Straßenverkehr?

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Für Führerscheininhaber, die sich noch innerhalb der Probezeit nach § 2a StVG befinden oder jünger als 21 Jahre sind, gilt nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot.

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille kann eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn bestimmte Ausfallerscheinungen den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit zulassen.

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Konzentration führt, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Ob die Alkoholmenge die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist für das Vorliegen der Ordnungswidrigkeit unerheblich.

Ab einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ist jeder Kraftfahrer unwiderleglich absolut fahruntüchtig, ohne dass es auf Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen ankommt. Wer mit einer solchen Blutalkoholkonzentration im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 316 StGB strafbar. Zusammen mit der strafgerichtlichen Entscheidung wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist festgesetzt, innerhalb derer die zuständige Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (die gesondert bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden muß) ist nach Ablauf der Sperrfrist meist unproblematisch, sofern in dem vorangegangenen Strafverfahren eine Blutalkoholkonzentration von nicht mehr als 1,6 Promille festgestellt wurde (Ausnahme aktuell in Baden Württemberg). Lag der Wert über dieser Grenze, macht die Behörde die Wiedererteilung von der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens abhängig. Sie kann auch bei einem niedrigeren Blutalkoholwert ein MPU-Gutachten verlangen, sofern dies nach dem Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille wird auch bei Radfahrern die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet und von der Fahrerlaubnisbehörde eine MPU angeordnet.


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