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Wenn aus Fußball Gewalt wird…

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anwalt.de-Redaktion
Für die nächsten vier Wochen gibt es nur ein Thema: Fußball natürlich. Das Ereignis Fußball-WM hat aber nicht nur den Terminkalender vieler Fans im Griff – auch der „Rest der Welt“ bekommt die gesellschaftlichen und vor allem auch rechtlichen Auswirkungen zu spüren. Bereits im vergangenen November hat der Gesetzgeber reagiert und die Hürden für den genetischen Fingerabdruck deutlich gesenkt. Damit dürfen nunmehr nicht nur Schwerverbrecher oder Sexualstraftäter vorsorglich zum genetischen Fingerabdruck gezwungen werden, sondern auch Körperverletzungsdelinquenten, sofern ein Richter Wiederholungsgefahr sieht.

Wer haftet für Hooligans?

Auch wenn das Risiko gewalttätiger Ausschreitungen durch vorbeugende Maßnahmen reduziert werden kann – Gewähr, dass alles reibungslos abläuft, gibt es natürlich keine. Wer haftet also für den Sach- und Personenschaden, den Hooligans anrichten?

Bei einem Länderspiel Deutschland gegen England in München war ein Stadionbesucher Opfer einer Attacke englischer Hooligans geworden. Er befand sich im Eingangsbereich des Olympiastadions, als er unvermittelt aus einer Gruppe englischer Schlachtenbummler heraus angegriffen und mit Faustschlägen traktiert wurde. Dabei ging seine Brille zu Bruch und er erlitt eine Schädelprellung. Die Personalien der Angreifer konnten – wie häufig bei derartigen Delikten – nicht festgestellt werden.

Der Geschädigte wandte sich daher an den Deutschen Fußballbund (DFB) und verlangte von diesem Schadensersatz mit der Begründung, es seien nicht genügend Sicherheitskräfte im Stadion gewesen. Daher habe der DFB den tätlichen Angriff zu verantworten. Dies sah das Landgericht München I nicht so und wies die Schadensersatzklage gegen den DFB ab (LG München I, 2005, Az. 34 S 1125/05). Der spontane, also nicht absehbare Angriff wäre auch durch den Einsatz weiterer Ordnungskräfte nicht zu verhindern gewesen“, so die Begründung der Richter. Außerdemseien die Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters durch eine Zumutbarkeitsgrenze eingeschränkt. Andernfalls würde es niemand mehr riskieren, eine Großveranstaltung auszurichten.

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Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters

Nach deutschem Deliktsrecht muss derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet, besondere Vorkehrungen treffen. Unter diesen so genannten “Verkehrssicherungspflichten“ versteht man die gesteigerte Pflicht, möglichen Schaden von Dritten, die dieser Gefahrenlage ausgesetzt sind, abzuwenden.Eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Ursache der Schäden des Klägers konnte das Landgericht München im gegebenen Fall nicht feststellen.

Letztlich trägt auch der Besucher von internationalen Fußballspielen und Großveranstaltungen eine erhöhte Eigenverantwortung, da mit Krawallen, Gewalttätigkeiten und Angriffen zu rechnen ist. Im Übrigen sollte man sich von der vermeintlich zu geringen Anzahl von Ordnungskräften auf Massenveranstaltungen nicht täuschen lassen, da diese mitunter auch in ziviler Kleidung eingesetzt werden.

Apropos Kleidung: Der Auftritt im “Adamskostüm“ kommt Fußballfans teuer zu stehen. Erst kürzlich verurteilte das OLG Rostock zwei “Flitzer“ zur Zahlung von 10.000 Euro – ein Musterurteil im Hinblick auf die WM.

 

Wiedereinführung von Grenzkontrollen

Und wer als “Fußball-Muffel“ dem Trubel der Fußball-WM am liebsten entfliehen möchte, sollte sich auf Wartezeiten an den Grenzen einstellen. So hat Deutschland aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen, die sich durch die WM stellen, wieder Grenzkontrollen an den Binnengrenzen des Schengen-Raumes aufgenommen. Mit der Sicherheitsmaßnahme soll vor allem die Anreise potentieller Straftäter nach Deutschland verhindert werden.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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