Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Wenn der Scheidungsantrag kommt...

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Völlig überraschend oder bereits angekündigt, erleichtert oder verbittert: Wenn die juristische Maschinerie mit der Zustellung des Scheidungsantrags anläuft, sollten Betroffene vor allem nicht tatenlos zusehen.Spätestens jetzt ist es unerlässlich,Expertenrat einzuholen, denn: Viele Fehler oder Versäumnisse, die man in diesem Stadium begeht, sind nicht korrigierbar.

Stichtag für den Zugewinnausgleich

Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist zwar vieles automatisch durch Gesetz geregelt. Fallstricke lauern aber, wenn ein Ehepartner rechtzeitig Vermögensgegenstände wie Schmuck bzw. wertvolle Antiquitäten beiseite schafft, Wertpapierdepots auflöst oder gar Immobilien schnell auf andere Personen überträgt. „Rechtzeitig“ heißt: vor Zugang des Scheidungsantrags. Denn dieser Termin ist Stichtag für die Berechnung aller finanziellen Ausgleichsforderungen. Alles, was das Paar zu diesem Zeitpunkt an Vermögenswerten besitzt, wird erfasst und mit dem Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn der Ehe verglichen. Ergibt sich zugunsten eines Partners ein Überschuss (Zugewinn), so muss er dem anderen davon die Hälfte ausbezahlen.


[image]

Vermögensverschleierung und Auskunftsverweigerung


Böswilliges Beiseiteschaffen von Vermögen nach diesem Stichtag entpuppt sich aber nicht selten als Rohrkrepierer. Kann der benachteiligte Partner glaubhaft machen, dass Wertgegenstände verschwunden oder verkauft wurden, so wird im Scheidungsverfahren deren Verkehrswert bzw. ein Schätzwert zugrunde gelegt und somit gleichwohl in die Berechnung einbezogen. Darüber hinaus kann es für den unredlichen Part noch schlimmer kommen, denn: Wer gemeinsames Vermögen beseitigt – und um solches handelt es sich bei dem während der Ehe Erworbenen sofern keine Gütertrennung vorliegt – macht sich strafbar. Der geprellte Partner kann den oder die Ex anzeigen. Allerdings sollte die Möglichkeit einer Anzeige, am besten zusammen mit einem Rechtsanwalt, sorgfältig erwogen werden. So kann sie strategisch sinnvoll sein, wird aber mit Sicherheit den “ Rosenkrieg“ weiter anheizen.

Beide Ehepartner sind gesetzlich verpflichtet, über ihre finanziellen Verhältnisse vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Versucht ein Teil, diese Auskünfte hinauszuzögern oder zu verschleiern, so zieht auch hier das probate Mittel der Schätzung: Ein Anwalt kann dabei helfen, eine fiktiv hohe Summe anzusetzen und stellt auf dieser Grundlage die Unterhaltsforderungen. Durch diesen geschickten Schachzug wird erreicht, dass die Gegenseite ganz plötzlich alle Unterlagen über Einkommen und Vermögen beibringen kann.


Sorgerecht für gemeinsames Kind

Gerade derjenige Ehepartner, der vom Scheidungsantrag überrascht wird, fürchtet nicht selten um das Sorgerecht für sein Kind. Diese Angst ist im Allgemeinen unbegründet, denn grundsätzlich verbleibt es auch im Falle einer Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Begehrt ein Elternteil die alleinige Sorge, so muss dies gesondert beantragt werden. Dazu ist aber der Nachweis erforderlich, dass der andere nicht in der Lage ist, das Kind ordnungsgemäß zu erziehen und zu versorgen.


Kosten sparen mit nur einem Anwalt?

Grundsätzlich benötigt nur der Antragssteller einen Rechtsanwalt. Das gilt aber nicht für Fälle, in denen auf Zugewinn- oder Versorgungsausgleich bzw. Unterhalt verzichtet werden soll. Hier muss der Verzichtende durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten sein – notfalls durch Beiordnung seitens des Gerichts.
Neben dem Aspekt der Wahrung der eigenen Interessen gibt es einen weiteren Grund, der für einen eigenen Anwalt spricht: Wer ganz sicher geschieden werden möchte, sollte immer auch selbst einen Scheidungsantrag stellen. Nimmt nämlich der andere seinen Antrag zurück – das ist sogar noch in der Scheidungsverhandlung möglich – so kann nicht geschieden werden.

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: