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Wenn der Steuerfahnder 2x klingelt... (10 Gebote für Selbständige u. Führungskräfte)

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Was tun, wenn freundliche, aber bestimmte Ermittlungsbeamte von Polizei, Staatsanwaltschaft, Steuer- oder Zollfahndung vor Ihrem Betrieb stehen und Einlass begehren? Hier einige Grundregeln, die Ihnen dabei helfen, kapitale Fehler zu vermeiden und sich selbst nicht Verteidigungsmöglichkeiten abzuschneiden.

Auch wenn es schwer fällt und eine solche Situation meist überraschend kommt, kann man sie „glimpflich" bewältigen:

  1. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen.Ohne diesen kein Einlass. Denn ohne richterliche Anordnung keine Durchsuchung (Ausnahme: Bei Gefahr im Verzug ggf. Anordnung durch den zuständigen Staatsanwalt, informieren Sie aber in jedem Fall sofort Ihren Rechtsanwalt/Verteidiger, s.5.). Prüfen Sie: Erstreckt sich der Durchsuchungsbeschluss auf alle Räume? Ggf. Geschäfts- und Wohnräume? Die Ermittler haben nur Zugang zu den im Beschluss genannten Räumen, bzgl. der anderen sollten Sie ihnen das Betreten untersagen.

  2. Ruhe bewahren. Bleiben Sie im Umgang mit den Ermittlungsbeamten freundlich und sachlich - auch diese erledigen nur ihren „Job" - ganz ohne persönliche Animositäten. Bieten Sie einen separaten Raum mit Kopierer als temporären Arbeitsbereich für die Beamten an - gerne auch von Ihrem Eingangsbereich und aus dem Sichtfeld Ihrer Kunden entfernt. Es kam sogar schon vor, dass Polizei-PKW aus Rücksichtnahme auf den Geschäftsbetrieb auf dem Hinterhof umgeparkt wurden.

  3. Verständigen Sie Ihre Unternehmensleitung, Ihre Vorgesetzten und ggf. die Rechtsabteilung.

  4. Rufen Sie Ihren Rechtsanwalt bzw. Verteidiger an und informieren ihn über die Durchsuchung.

  5. Bitten Sie den Leiter der Durchsuchung darum, mit dieser bis zum Eintreffen Ihres Rechtsanwalts/Verteidigers noch zu warten. Wenn dies keine größere zeitliche Verzögerung mit sich bringt, warten die Beamten hier oftmals kulanzhalber noch ab, bis Ihr Anwalt erscheint.

  6. Notieren Sie sich die Namen des Durchsuchungsleiters und der weiteren Ermittlungsbeamten. Lassen Sie sich Dienstausweis zeigen und ggf. für spätere Rücksprache Visitenkarten aushändigen.

  7. „Coachen" Sie Ihre Mitarbeiter und besprechen Sie sich kurz mit diesen. Diese sind bestimmt verunsichert. Es gilt aber hierbei: „Keine Aussage" durch Mitarbeiter oder Verantwortliche ohne Beiziehung Ihres Rechtsanwalts/Verteidigers. Denn welcher Laie weiß schon, wann er ein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 53, 53 a StPO) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) hat?

  8. Vernichten Sie auf keinen Fall Unterlagen bzw. löschen Sie keine Daten, etc.! Ein solches Verhalten kann den Untersuchungshaftgrund der Verdunklungsgefahr schaffen oder als Strafvereitelung geahndet werden.

  9. Entbinden Sie unter keinen Umständen die für Sie tätigen Berater, die der Schweigepflicht unterliegen, wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung! Sonst können diese sich hierauf nicht mehr berufen, müssten Aussagen treffen und Unterlagen herausgeben.

  10. Verlangen Sie einen detaillierten Bericht bzw. eine Auflistung der beschlagnahmten Gegenstände nach § 107 StPO, um diese nach § 109 StPO später identifizieren zu können. Wenn Sie mit der Durchsuchung an sich oder der Beschlagnahme einzelner Gegenstände nicht einverstanden sind, vermerken Sie dies bitte in dem Formular, welches Ihnen die Ermittlungsbeamten nach Abschluss der Durchsuchung aushändigen. Kopieren Sie die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Unterlagen für Ihre Akten und für Ihren Rechtsanwalt/Verteidiger.

Natürlich sind diese Regeln nicht abschließend. Je nach Situation kann es nötig werden, weitere Schritte zu veranlassen. Z. B. sind Vernehmungen auf dem Firmengelände, sofern von den Beamten beabsichtigt, durch Sie an Ort und Stelle zu untersagen. Solches ist vom Durchsuchungsbeschluss nicht gedeckt.

Letzten Endes werden Sie in einer solchen Situation nicht umhin kommen, einen Rechtsanwalt/Verteidiger Ihres Vertrauens einzubinden, der Ihnen idealerweise auch während der Untersuchung beisteht. Dieser kann z. B. auch Rechtsmittel gegen einzelne Beschlagnahmungen prüfen und ggf. einlegen.


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