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„Wenn ein Rechtsanwalt zum Telefonhörer greift, dann kostet es Geld“

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Diesen Satz musste ich kürzlich in der Sauna hören. Es zeigt sich, dass offenbar Rechtsanwälte noch immer bei vielen Menschen den Ruf haben, den Schwerpunkt weniger auf juristische Arbeit als auf optimale Durchsetzung eigener wirtschaftlicher Interessen zu legen. Der zitierte Satz ist allenfalls dann zutreffend, wenn der Mandant mit seinem Rechtsanwalt eine (freiwillige) Vergütungsvereinbarung auf Stundensatzbasis getroffen hat. Eine solche Vereinbarung ist gegenüber der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren für den Mandanten günstiger und kalkulierbarer. Im Verkehrsrecht findet - zumindest bei mir - eine solche Vereinbarung allerdings nur in seltenen Einzelfällen Anwendung. Fast ausschließlich arbeite ich zu den gesetzlichen Gebühren, welche im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verankert sind. In Bußgeldsachen, so z.B. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtfahrten oder Abstandsverstößen fällt der Betrag von 285,60 € an (inkl. Mehrwertsteuer und Postpauschale), in Strafsachen, so z.B. Trunkenheitsfahrten oder unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, der Betrag von 386,75 €. Dabei spielt es keine Rolle, ob ich mit der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft 1-mal oder 10-mal telefoniere, ob ich einen oder 10 Briefe schreibe. Geht die Sache in das gerichtliche Verfahren über, so verdoppeln sich diese Gebühren in etwa. Überhaupt kein Kostenrisiko trägt derjenige, der über eine (Verkehrs-)Rechtsschutzversicherung verfügt. Diese tritt nur dann nicht ein, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt, was im Verkehrsrecht eher selten ist. Nur dann, wenn mit der Rechtsschutzversicherung ein Selbstbehalt vereinbart ist, muss dieser vom Mandanten getra­gen werden. Dabei empfehle ich, den Selbstbehalt auf max. 100,00 € zu begrenzen.

Wenn ich Ihre Ansprüche nach einem nicht selbst verschuldeten Verkehrsunfall bei der gegnerischen Versicherung geltend mache, werden meine Kosten von dieser Versicherung übernommen. Stellt sich heraus, dass Sie ein Mitverschulden zu tragen haben, so werden die Rechtsanwaltskosten entsprechend gekürzt. Der Differenzbetrag wird auch hier von einer Rechtsschutzversicherung getragen. Ebenfalls gilt auch hier das oben Gesagte, d.h. die gesetzliche Gebühr fällt nur einmal an, unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des Rechtsanwaltes.

Ich spreche mit Ihnen entweder sofort beim telefonischen Erstkontakt oder aber spätestens in einem persönlichen Gespräch über meine Gebühren, sodass hier weder Unklarheiten noch Unsicherheiten entstehen.

Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Heinz Rechtsanwälte Heidelberg

www.heinz-rae.de

http://www.schadenfix.de/heidelberg/Heinz-Rechtsanwaelte



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