Wer bekommt bei der Trennung die gemeinsame Wohnung?

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Sobald sich die Ehegatten trennen, stellt sich die Frage, wer die gemeinsame Wohnung weiterhin nutzen darf. In juristischer Hinsicht ist hier eine wesentliche Unterscheidung zu treffen:

Zum einen können vorläufige Regelungen bis zur Scheidung durchgesetzt werden. Zum anderen kann eine Wohnungszuweisung nach Abschluss der Scheidung stattfinden.

1. Überlassung der Ehewohnung bis zur Scheidung

Wenn sich das frisch getrennte Ehepaar nicht einigen kann, wer die gemeinsame Ehewohnung nutzen darf, hält das Gesetz einen Interessenausgleich bereit. Grundsätzlich soll die Wohnung demjenigen zugewiesen werden, für den der Auszug eine unbillige Härte darstellen würde.

Ein Fall unbilliger Härte kann insbesondere in Folgenden Fällen gegeben sein:

  • häusliche Gewalt und Drohungen
  • unerträgliche Belastungen
  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch
  • Störungen und Sachbeschädigungen

Auch wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kindern gefährdet ist, kann ein Fall unbilliger Härte vorliegen. Leiden die Kinder etwa unter den ständigen Streitereien und heftigen Auseinandersetzungen der Eltern, rechtfertigt eine solche Situation eine Wohnungszuweisung an einen der Ehegatten. Im Gegensatz hierzu reichen bloße Reibereien bei kinderlosen Paaren nicht aus, um einen unbilligen Härtefall zu begründen. Dieses Beispiel zeigt bereits, dass es sich bei der Beurteilung der unbilligen Härte um eine Wertungsfrage handelt. Daher lassen sich hier keine allgemeingültigen Aussagen treffen. In einem persönlichen Beratungsgespräch hingegen können – gemessen an Ihrer individuellen Situation – fundierte Einschätzungen gegeben werden.

2. Wohnungszuweisung nach der Scheidung

Noch größeren Stellenwert hat in der Praxis die Frage, welcher Ehegatte die Wohnung nach der rechtskräftigen Scheidung weiterhin bewohnen darf.

Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, die alleine einem der Ehegatten gehört, so wird das Familiengericht regelmäßig dem Eigentümer die Wohnungsnutzung zuweisen. In seltenen Ausnahmefällen kann jedoch auch der Ehegatte, dem die Wohnung nicht gehört, weiterhin dort verbleiben. Daran ist etwa in solchen Situationen zu denken, in denen der andere Teil für sich und die von ihm versorgten Kindern keine neue Wohnung finden kann. Juristisch lässt sich eine solche Übergangslösung beispielsweise durch einen befristeten Mietvertrag umsetzen.

Bei Mietwohnungen ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, wer im Mietvertrag steht. Sind beide Ehegatten Vertragspartner des Vermieters, kommt eine Wohnungszuweisung durch das Gericht in Betracht. Es obliegt also dem Richter, zu entscheiden, wem die gemeinsame Mietwohnung zur Alleinnutzung zugewiesen wird. Wer die Wohnung sodann alleine nutzen darf, wird automatisch auch Alleinmieter. Für den anderen Teil bedeutet das, dass er nicht mehr dazu verpflichtet ist, seinen Mietanteil zu bezahlen.

3. Wohnungszuweisungsverfahren

Was das rechtliche Verfahren anbelangt, handelt es sich bei der Wohnungszuweisung um Familiensachen bzw. Ehewohnungssachen. Das bedeutet, dass das Familiengericht zuständig ist. Zu beachten ist außerdem, dass das Verfahren der Wohnungszuweisung nur auf Antrag stattfinden kann. Dabei ist insbesondere anzugeben, ob in dem Haushalt der Ehegatten auch Kinder leben. Ist das der Fall, soll auch das Jugendamt angehört werden. Auf diesem Wege sollen die Interessen und das Wohlergehen der Kinder berücksichtigt und gestärkt werden. In einigen Fällen kann sogar der Vermieter der Ehewohnung als Beteiligter des Verfahrens hinzugezogen werden.

Wenn Sie sich im Streit mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin befinden, wer die gemeinsame Wohnung weiterhin nutzen darf, suchen Sie anwaltliche Hilfe auf. Wir beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der Wohnungszuweisung. So lassen sich bereits vorab die Erfolgsaussichten und der Gang des Verfahrens besprechen. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf!


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