Wer erbt die Schulden aus dem Wohngeldnachlass?

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Ein interessantes Urteil hatte der Bundesgerichtshof kürzlich erlassen, nachzulesen auf der Side des Bundesgerichtshofes – Fundstelle; BGH, Urteil vom 14.12.2018 – V ZR 309/17

  • Kann der Erbe die Wohngeldschulden im Rahmen seiner Erbenhaftung auf den Nachlass beschränken und
  • Wie ist es falls der Staat der Erbe ist, der übrig bleibt.

Diese aussagekräftigen Fundstellen schaffen Rechtsklarheit:

  • Bereits geklärt hat der Senat die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nichtfiskalerbe die Haftung für Wohngeldforderungen auf den Nachlass beschränken kann. Hierfür kommt es darauf an, ob es sich um (reine) Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 Abs. 1 und 2 BGB handelt und nicht (auch) um eine Eigenverbindlichkeit des Erben (vgl. § 1975 BGB). Insoweit gelten für die laufenden Kosten einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung Besonderheiten. Sie fallen nämlich in aller Regel ohne Zutun des Erben aufgrund von (Mehrheits-)Beschlüssen der Wohnungseigentümer an.
  • Wie die Rechtslage bei einem Fiskalerben ist, hat der Senat demgegenüber ausdrücklich offengelassen (Senat, Urteil vom 17. Februar 2017 – V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 15). Er entscheidet die Frage nunmehr wie folgt: Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten.

Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist eine in der Gegenwart sehr aktuell diskutiertes Thema. War es den Bürgern in den Jahren 1960 – 2000 aufgrund steigender Gehälter bei gleichbleibender Steuerlast ermöglicht Vermögen aufzubauen verkehrt sich die Situation der Bürger im Alter, sei dies aufgrund der Besteuerung der Renten oder Erhöhung der Lebenshaltungskosten und Energiekosten, den Anfall von Pflegekosten die nur zum Teil von Krankenkassen und Pflegeversicherungen übernommen werden ins Gegenteil.

 Am Ende bleibt ggf. vom aufgebauten Vermögen nur wenig übrig und für die Erben die Frage, in welcher Art und Weise das Erbe angenommen wird, ob man sich einer unbeschränkten Erbenhaftung hingibt oder aber durch Beantragung eines Aufgebotsverfahrens die Erbenhaftung auf den Nachlass beschränkt.  


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