Wer verfolgt die Kindesunterhaltsansprüche bei bestehendem Wechselmodell?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Hält sich das Kind getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner für in etwa gleich lange Zeiträume bei jedem Elternteil auf, spricht man vom sogenannten „Wechselmodell“.

1. Unterhalt

Das praktizierte Wechselmodell führt nicht dazu, dass kein Elternteil mehr Kindesunterhalt an den anderen zu zahlen hätte (weil sich etwa die Unterhaltsbeträge gegeneinander aufheben würden), vielmehr sind die beiden Elternteile „über Kreuz“ zu Unterhalt verpflichtet, es besteht also eine Unterhaltspflicht von jedem Elternteil an den anderen. Wobei dies nicht automatisch dazu führt, dass jeder Elternteil die Hälfte des Unterhalts an den anderen zu zahlen hat, sondern die Höhe des vom jeweiligen Elternteil geschuldeten Kindesunterhalts hängt von der Höhe seines jeweiligen Einkommens ab. Der Elternteil, der also das höhere Einkommen hat, muss somit mehr Kindesunterhalt an den anderen Elternteil zahlen als der andere Elternteil mit dem geringeren Verdienst.

2. Obhut

Im Normalfall besteht die gemeinsame elterliche Sorge. Diese besteht auch während der Trennungszeit der Eltern bzw. nach rechtskräftiger Scheidung fort.

Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge inne, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. In Fällen des Wechselmodells, wenn also das Kind für genau gleichlange Zeitphasen mal bei dem einen Elternteil, mal bei dem anderen Elternteil lebt, fällt keinem Elternteil die Obhut zu, auch nicht in der Zeit, in der das Kind bei ihm wohnt. Für die Frage der Obhut ist unerheblich, ob ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind hat. Entscheidend für die Frage nach der Obhut sind ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind schwerpunktmäßig Fürsorge und Betreuung erhält, hat die Obhut über das Kind. In Fällen des Wechselmodells kann es passieren, dass sich das Kind in genau gleich langen Phasen bei Mutter und Vater aufhält, sodass keiner die Obhut hat.

3. Ergänzungspfleger oder gerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis

Will in einem derartigen Fall des praktizierten Wechselmodells der eine Elternteil des Kindes Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend machen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird für das Kind ein sogenannter Ergänzungspfleger bestellt, der sich um die Durchsetzung der Unterhaltsansprühe kümmert, oder der Elternteil, der die Unterhaltsansprüche verfolgen will, muss einen gerichtlichen Antrag stellen, ihm die Entscheidungsbefugnis über die Geltendmachung von Unterhalt zu übertragen.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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