Wer zahlt die Miete der Ehewohnung nach einer Trennung?

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Wer zahlt die Miete der Ehewohnung nach einer Trennung?

1. 

Scheitert die Ehe und kommt es zu einer Trennung, lebt im Falle des Ausziehens eines der Partner aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung zwar automatisch die Grundregel der Ausgleichungspflicht (§ 426 Abs. 1 BGB) auf. Dies hat zur Folge, dass die dem Vermieter geschuldeten Mieten im Innenverhältnis hälftig zu tragen sind.

2. 

Nutzt aber ein Ehegatte nach der Trennung die gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, trägt er jedoch im Innenverhältnis die Miete allein. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend Nutzungen gezogen werden. Diese Nutzungen zieht aber nach der Trennung nur noch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 12.07.2018, Aktenzeichen: 10 UF 16/18

Grundsätzlich gilt:

Scheitert eine Ehe und kommt es zu einer Trennung, dann lebt im Fall des Ausziehens eines der Ehegatten aus der ehelichen Wohnung automatisch die Grundregel der Ausgleichungspflicht (§ 426 Abs. 1 BGB) auf, mit der Folge, dass die geschuldeten Mieten, d. h. die sogenannten Mietzinsen, im Innenverhältnis der beiden getrennten Ehepartner hälftig zu tragen sind.

Ausnahme:

Nutzt aber ein Ehegatte – wie im Fall des obigen Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln – nach der Trennung eine gemeinsam angemietete Wohnung allein weiter, trägt er im Innenverhältnis die Miete allein. Es handelt sich bei dem Wohnraummietvertrag um ein sog. Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrend Nutzungen gezogen werden. Diese Nutzungen zieht aber nach einer Trennung immer nur noch der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte. Der andere Ehegatte gerade nicht. Denn dieser hätte die Möglichkeit, eine andere Wohnung zu mieten (an deren Kosten sich der Ehegatte ebenfalls nicht beteiligen müsste). Es muss für die fortlaufende Nutzung der Ehewohnung nach einer Trennung das Gleiche gelten.



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