Werbung mit Testergebnissen: Übersicht und Fallstricke

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1. Einleitung

Gerade im technischen Bereich ist die Werbung mit Testergebnissen für den Verkehr von herausragender kaufrelevanter Bedeutung und Organisationen wie die Stiftung Warentest genießen ein großes Ansehen unter Verbrauchern. Die regelmäßig durchgeführten Tests stehen für Vertrauen und Sicherheit.

Werbende Aussagen müssen sich nicht zuletzt aufgrund der großen Relevanz für die Kaufentscheidungen der Verbraucher an den §§ 5ff. UWG messen lassen.

Die Brisanz und Unsicherheit in diesem Bereich hat auch die Stiftung Warentest erkannt und in ihren Empfehlungen, die unter der URL https://www.test.de/unternehmen/werbung-5016972-5016979/?mc=kurzurl.unternehmen abrufbar sind, entsprechende Anhaltspunkte geliefert.

Welche Gefahren es bei der Werbung mit Testergebnissen gibt, erfahren Sie im Folgenden.

2. Risiken

Grundsätzlich gilt, dass nur eine zutreffende Werbung mit Testergebnissen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, denn eine solche Werbung trägt sogar zur Information der Verbraucher bei. Aber was droht, wenn Ihre Angaben nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen?

a. Wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Was ist eine Abmahnung?

Abmahnungen können aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten stammen. Während im Arbeitsrecht, zum Beispiel, die Abmahnung eine Voraussetzung der Kündigung ist, sieht es im Wettbewerbsrecht anders aus. Zunächst einmal erfüllt die Abmahnung die Funktion eine Streitigkeit kostengünstig außergerichtlich beizulegen. Ein vermeintlich Berechtigter fordert eine andere Person formal dazu auf, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Meist wird mit der Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.

Dabei fallen erhebliche Kosten an. Ist die Abmahnung berechtigt, so muss der Adressat die Kosten der Abmahnung tragen. Daher sollte immer stets genau geprüft werden, ob die in der Abmahnung geforderten Kosten tatsächlich vom Abgemahnten zu begleichen sind.

b. Vertragsstrafe

Viel schwerwiegendere (finanzielle) Folgen hat allerdings das Vertragsstrafeversprechen. Dies ist Teil der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Abgemahnte sichert für den Fall der Wiederholung des rechtswidrigen Verhaltens zu dem Abmahner eine Geldsumme zu zahlen. In der Praxis haben sich dabei Beträge ab 5.001 € eingebürgert. Hintergrund ist, dass Klagen ab diesem Betrag vor den Landgerichten erhoben werden können.

Zur Höhe der Vertragsstrafe stellt die Rechtsprechung stets auf den Einzelfall ab und hat ein Bündel an Kriterien zur Bestimmung herausgearbeitet:

  1. Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung
  2. deren Gefährlichkeit für den Gläubiger
  3. das Verschulden des Verletzers
  4. Art und Größe des Unternehmens des Schuldners

3. Rechtssicher mit Testergebnissen werben – Grundregeln

a. Keine Werbung ohne Angabe der Fundstelle

Das Erfordernis bei der Werbung mit Testergebnissen stets die Fundstelle anzugeben hat der BGH bereits sehr früh in seiner Entscheidung BGH GRUR 91, 679 – Fundstellenangabe formuliert.

In der Entscheidung lautet es:

Wird die Fundstelle in der Werbung mit angegeben, ist es für den Interessenten relativ einfach, sich das entsprechende Heft der Stiftung Warentest gezielt und ohne weitere Nachfrage zu beschaffen. Fehlt dagegen diese Angabe, ist dies ein Umstand, der geeignet ist, relevante Teile des Verkehrs von einer Beschaffung des Tests abzuhalten. […] Umstände dieser Art, die den Verbraucher nicht nur unerheblich in der Absicht behindern, von dem Inhalt des Tests Kenntnis zu nehmen, verbieten es daher dem Kaufmann, mit Testergebnissen der Stiftung Warentest ohne Angabe der Fundstelle zu werben.

Auch zur Schriftgröße hat sich die Rechtsprechung Gedanken gemacht. Das OLG Celle (Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10) hat beispielsweise entschieden, dass für die Angabe der Fundstelle eines Testergebnisses eine Schriftgröße anzugeben ist, die Größe 6 Punkt nicht unterschreitet.

b. Abmahnträchtige Werbung (Fallgruppen)

Die Abmahngründe in diesem Bereich sind vielfältig. Folgende Fehler sind ein Garant für eine Abmahnung und unbedingt zu vermeiden.

  1. Der Werbende schönt das Ergebnis
  2. Der Werbende gibt veraltete Ergebnisse an, oder wirbt mit Tests, die sich auf ein Vorgängermodell beziehen.
  3. Der Werbende gibt ein Testergebnis bei einem nicht getesteten Produkt an

    Dies hat das OLG Köln in seiner „Matratzen im Härtetest“- Entscheidung anschaulich beschrieben (vgl. OLG Köln GRUR-RR 10, 339, 340 – Matratzen im Härtetest).

    „Der mit der Klage zunächst erhobene Vorwurf der Irreführung (§§ 32, 53 UWG) war begründet: Die Beklagte hatte mit der auf Seite 3 dieses Urteils wiedergegebenen Darstellung im Internet für eine Matratze […] dadurch irreführend geworben, dass sie für beide angebotenen Härtegrade auf eine Bewertung der Stiftung Warentest Bezug nahm, obwohl das Institut – was die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt – lediglich Matratzen des Härtegrades „H2-Medium“ getestet hatte.

  4. Der Werbende hebt einzelne positive Testbefunde isoliert hervor (GRUR 82, 437, 438 – Test Gut
  5. Sind im Test mehrere Produkte mit „sehr gut“ bewertet, so muss derjenige, der mit „gut“ werben will, den Rang des Gesamttests deutlich machen (OLG Frankfurt GRUR- Prax. 11, 127).

4. Fazit

Die Werbung mit Testergebnissen ist ein exzellentes Marketinginstrument, welches gleichzeitig jede Menge Fehlerpotential liefert. Der Teufel lauert auch hier leider im Detail.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen und Abmahnern keine Angriffsfläche bieten möchten, so lassen Sie Ihren Internetauftritt überprüfen.

Rufen Sie mich an. Der Erstkontakt ist bei stets kostenlos.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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