Werbung zu Behandlungsmethoden – Wirkung muss wissenschaftlich belegt sein

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Die Gesundheit des Patienten steht an oberster Stelle. Daher unterliegt die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben strengen Anforderungen. So ist die Werbung mit Aussagen zu einer bestimmten Wirkung der medizinischen Behandlung nur dann zulässig, wenn diese Wirkung durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegt ist. 

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt vom 21. Juni 2018 ist die Werbung mit Aussagen zur Wirkung medizinischer Behandlungen zulässig, solange nicht dargelegt wird, dass die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jede tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt. Ist die Aussage zur Wirkung umstritten, müsse der Werbende nachweisen, dass die Aussagen zutreffend sind (Az.: 6 U 74/17).

Dieser Nachweis ist einem Arzt, der auf seiner Homepage mit der Wirksamkeit Craniosakraler Osteopathie geworben hat, nicht gelungen. Geklagt hatte ein gewerblicher Unternehmensverband. Er beanstandete nicht nur die Aussagen zur Craniosakralen Osteopathie, sondern auch zu anderen Heilverfahren in dem Bereich der Osteopathie, z. B. zur Säuglingsosteopathie. Diesen alternativmedizinischen Heilmethoden fehle es am wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis.

Vor dem OLG Frankfurt verbuchten die Kläger einen Teilerfolg. Zumindest die Werbeaussagen zur Craniosakralen Osteopathie seien zu unterlassen, da es für die Wirksamkeit keine tragfähige wissenschaftliche Grundlage gebe und der Arzt diese auch nicht belegen konnte. Hinsichtlich der anderen Behandlungsmethoden im Bereich der Osteopathie und der Säuglingsosteopathie habe der Kläger keinen Nachweis führen können, dass es keine zuverlässigen Aussagen zu der Wirksamkeit gebe. Hier darf der Arzt weiter werben.

Das OLG Frankfurt führte aus, dass grundsätzlich strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Wirkungsaussagen einer medizinischen Behandlung zu stellen seien, da irreführende gesundheitsbezogene Angaben eine Gefahr für den Patienten sein können. Allerdings müsse der beklagte Arzt den Nachweis der Wirksamkeit erst dann führen, wenn der Kläger hinreichend konkret darlege, dass die Werbebehauptung wissenschaftlich umstritten sei oder ihr jede tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehle. Die wissenschaftliche Absicherung des Wirkungsversprechens müsse schon zum Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein, so das OLG.

„Werbung ist für Mediziner oft ein schmaler Grat. Wichtig ist es, sich bei gesundheitsbezogenen Angaben auf fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse zu stützen, da ansonsten Abmahnungen und Unterlassungsklagen drohen“, sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner der Kanzlei AJT in Neuss und dort Ansprechpartner in allen Fragen des Medizinrechts.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/medizinrecht


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