Weshalb sollten kinderlose Ehepaare ein Testament errichten?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Bei den nachfolgenden Ausführungen wird davon ausgegangen, dass nicht nur aus der Ehe kein Kind hervorgegangen ist, sondern die Ehegatten auch aus früheren Beziehungen keine Kinder haben, sie also komplett kinderlos sind. Außerdem wird davon ausgegangen, dass kein Testament errichtet wurde.

Die Überraschung kann groß sein, wenn ein Ehegatte eines kinderlosen Ehepaares verstirbt und kein Testament hinterlässt, weil die Ehegatten zu ihren Lebzeiten davon ausgegangen sind, dass beim Tode des ersten von ihnen ohnehin der Überlebende alles erben würde. Dies ist ein Trugschluss!

Verstirbt ein kinderloser Ehegatte, dann erbt der überlebende Ehegatte nicht alleine, sondern gemeinsam mit den Eltern des Erblassers, wenn die Eltern, oder ein Elternteil zumindest, noch am Leben sind. Es besteht dann also eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und der Schwiegermutter/dem Schwiegervater.

Lebte das kinderlose Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der überlebende Ehegatte insgesamt ¾ des Nachlasses, ¼ des Nachlasses geht an die Eltern des Erblassers.

Lebte das kinderlose Ehepaar in Gütertrennung, erbt der überlebende Ehegatte insgesamt die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte geht an die Eltern des Erblassers.

Sind die Eltern des Erblassers bereits vorverstorben, erben die Geschwister des verstorbenen Ehegatten gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten. Sollten auch die Geschwister bereits verstorben sein, treten an ihre Stelle die Nichten und Neffen des Erblassers. In allen Fällen gibt es also dann immer eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und Familienmitgliedern aus der angeheirateten Familie.

Es ist aber nicht ausreichend, wenn kinderlose Ehegatten, deren Eltern noch am Leben sind, ein Testament errichten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, denn die Eltern des Erblassers haben in einem derartigen Fall einen Pflichtteilsanspruch. Um diesen auszuschließen, sollten die Ehegatten mit ihren Eltern einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Letzterer muss notariell beurkundet werden.

In familienrechtlichen und erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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