Wettbewerbsrecht: Abmahnung durch den IDO Interessenverband

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Uns liegt eine Abmahnung durch den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vor. Dem Adressaten des Schreibens wird vorliegend vorgeworfen, den Verbraucher nicht über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht sowie das gesetzliche Widerrufsformular informiert zu haben.

In diesem Fall war der Vorwurf dem Grunde nach berechtigt.

Gem. Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB ist der Unternehmer für den Fall, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren (…) sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2“.

Gem. Art 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über

„das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren“.

Gem. Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB müssen diese Informationen zudem „in klarer und verständlicher Weise

Aktivlegitimation des Vereins

Da es sich vorliegend um einen Verein handelt, der selbst nicht Wettbewerber sein kann, sondern seine Aktivlegitimation aus der Anzahl seiner Mitglieder herleitet, ist die Berechtigung zur Abmahnung in solchen Fällen genau zu prüfen. Die Prüfung muss dabei auch die einzelnen Marktsegmente berücksichtigen. So kann der Verein zwar ggf. entsprechend einer möglicherweise großen Anzahl von Mitgliedern befugt sein, Elektrohändler zu rechtskonformen Handeln aufzufordern, Lebensmittelhändler aber möglicherweise aufgrund einer zu geringen Anzahl von Mitgliedern in diesem Segment nicht.

Inhalt eines Unterlassungsversprechens

Genaues Augenmerk ist zudem darauf zu legen, auf welche Weise das eventuell abzugebende Unterlassungsversprechen gefasst wird. Eine ungenaue oder zu weite Bindung würde zu einer unnötigen zukünftigen Behinderung führen und ggf. (Streit um) Vertragsstrafen nach sich ziehen. Da es sich hier um einen Unterlassungsvertrag handelt, der wie alle Verträge der Auslegung zugänglich ist, ist neben der Beachtung einer nicht zu weiten Bindung auch auf eine unmissverständliche Formulierung zu achten, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Abmahnung als Indikator

In den meisten Fällen werden mit Abmahnungen Verstöße nur teilweise verfolgt,  so auch in dem vorliegenden Fall. Befinden sich solche oder ähnliche klare Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht auf Ihrer Seite, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass auch andere unlautere und damit abmahnbare Regelungen enthalten sind, bspw. aufgrund einer veralteten oder gar nicht vorgenommenen rechtlichen Absicherung. Hier zeigt oft ein Blick, ob der Internetauftritt noch andere Probleme bereithält, die zu weiteren Abmahnungen führen können.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wenn Sie ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, eine vorbeugende Absicherung Ihres Verkaufsauftritts benötigen oder allgemeine Fragen zum Wettbewerbsrecht haben, rufen Sie uns gerne für Sie unverbindlich unter der auf dieser Seite im Autorenprofil angegebenen Telefonnummer an oder senden Sie uns eine E-Mail an die darin genannte E-Mail-Adresse.

Wir beraten und vertreten deutschlandweit und verfügen über die erforderlichen speziellen, vertieften Kenntnisse, wie auch die entsprechende Fachanwaltschaft verdeutlicht.


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