Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung
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Mit dem Abschluss des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erkauft sich Ihr Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer einen Freiraum für einen festgelegten Zeitraum.
Wichtig hierfür: Das Wettbewerbsverbot darf zeitlich nicht unbegrenzt sein, sondern höchstens einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen. Zum anderen ist es nötig, dass das Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung für Sie vorsieht.
Die Entschädigung muss wertmäßig mindestens die Hälfte dessen betragen, was der Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses vertragsgemäß erzielt hatte.
Hierzu gehören neben der regelmäßigen monatlichen Vergütung, alle Einmalzahlungen, sowie Zulagen und Sachbezüge.
Bei Dienstwagen ist der lohnsteuerrechtliche Wert anzusetzen; bei wechselnden Bezügen wie Provision, Tantieme oder Gewinnbeteiligung ist der Durchschnitt der letzten drei Jahre zu ermitteln.
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung bleiben außer Betracht. Eine konkrete Summe muss nicht genannt werden; ausreichend ist, auf die gesetzlichen Bestimmungen Bezug zu nehmen.
Fehlt die Vereinbarung einer Karenzentschädigung, ist das Wettbewerbsverbot nichtig, also für Sie völlig bedeutungslos.
Liegt die Höhe der Entschädigungsleistung unter dem gesetzlichen Minimum, ist das Wettbewerbsverbot für die betreffende Person lediglich unverbindlich. Das bedeutet, dass derjenige es sich aussuchen kann, ob er sich daran halten möchte oder nicht. Wird die Vereinbarung eingehalten, muss der ehemalige Arbeitgeber die vereinbarte Entschädigung zahlen. Tritt man hingegen in Wettbewerb zu seinem früheren Arbeitgeber, bekommt man nichts.
Christian Fuhrmann
Rechtsanwalt
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