Widerrufsjoker lebt weiter!

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Zum Entsetzen der Kreditinstitute haben momentan weiterhin viele Verbraucher die Möglichkeit, den Widerrufsjoker auszuüben.

Eigentlich sollte dem am 21. Juni 2016 ein Ende gesetzt werden, denn aufgrund einer für die Kreditnehmer äußerst nachteiligen Gesetzesänderung sollte der Widerrufsjoker bei Krediten, dich zwischen 2002 und Mitte 2010 aufgenommen worden sind, nicht mehr einsetzbar sein.

Grund für diese Novelle war das Streben der Banken nach mehr Rechtssicherheit. Denn grundsätzlich galt zuvor die Regelung, dass ein fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrter Verbraucher die Möglichkeit hat, seinen Vertrag „ewig“ zu widerrufen. Das liegt daran, dass die in Normalfall für den Kreditnehmer geltende 14-tägige Widerrufsfrist in einem solchen Fall niemals zu laufen beginnt. Betroffene Verbraucher befanden sich somit in der Lage, ihre Kreditverträge auch noch Jahre nach deren Abschluss zu widerrufen.

Die Gesetzesänderung erfasst jedoch in ihrer aktuellen Fassung nicht solche Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen Mitte 2010 und März 2016 aufgenommen wurden. Demnach können Verbraucher bei in diesem Zeitraum abgeschlossenen Verträgen weiterhin den Widerrufsjoker einsetzen. Zwingende Voraussetzung ist in diesem Fall jedoch auch das Vorliegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.

Ausspielen des Widerrufsjokers bringt massive Geldersparnisse

Durch den Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrags können Verbraucher die Kosten für ihre jeweilige Baufinanzierung erheblich senken. Demnach wird die Möglichkeit, Altkredite noch viele Jahre später zu widerrufen, auch als Widerrufsjoker bezeichnet.

Der Grund für die möglichen Ersparnisse seitens des Verbrauchers liegt in zwei verschiedenen Tatsachen.

Zum einen befinden sich die Zinssätze heutzutage auf einem historischen Tiefpunkt. Der widerrufende Verbraucher kann nach dem Widerruf des Altdarlehens einen neuen Vertrag abschließen – also eine Umschuldung vornehmen. Der neue Kreditvertrag wird zu den tagesaktuellen Konditionen – also zu besonders niedrigen Zinssätzen – abgeschlossen.

Weiterhin ist der Verbraucher bei der Ausübung des Widerrufs gegenüber dem betroffenen Kreditinstitut nicht dazu verpflichtet, die sog. Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Diese muss der Kreditnehmer nur bei der frühzeitigen Kündigung zahlen, damit das Kreditinstitut somit die ausfallenden Leistungen ausgleichen kann.

Der widerrufende Verbraucher könnte durch den Einsatz des Widerrufjokers Beträge im vier-bis fünfstelligen Bereich sparen.

Verbraucher durch zusätzliche Angaben verwirrt

Sämtliche Banken und Sparkassen müssen die Kreditnehmer grundsätzlich eindeutig und unmissverständlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehren. Dies ergibt sich aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. welches die gesetzliche Grundlage für das sog. Deutlichkeitsgebot darstellt.

Nach den Vorgaben des Gesetzgebers müssen die Widerrufsbelehrungen sogenannte Pflichtangaben für den Kreditnehmer enthalten, die in § 492 des BGB geregelt sind. Dazu gehören beispielsweise die Gesamtkosten des Darlehens, der Effektivzins und die Bedingungen, die für eine vorzeitige Rückzahlung gelten.

Jedoch befinden sich in vielen Kreditverträgen auch Verweise auf die Aufsichtsbehörde. Diese Angabe ist jedoch nach der Musterwiderrufsbelehrung nicht Teil der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB.

Nach Ansicht des OLG München ist eine solche Widerrufsbelehrung unzureichend und demnach fehlerhaft, weswegen die Frist zur Ausübung des Widerrufs nicht zu laufen beginnt. Denn der Kreditnehmer wird durch die Verwendung unzulässiger Zusätze im Rechtsfindungsprozess mehr verwirrt als belehrt.

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Verbrauchern wird geraten, ihre Darlehensverträge anwaltlich überprüfen zu lassen, um gegebenenfalls vom Widerruf Gebrauch zu machen. Die auf dieses Verfahren spezialisierten Anwälte unserer Kanzlei Werdermann | von Rüden können Ihnen in diesem Verfahren wertvolle Tipps geben, damit es zum gewünschten Erfolg kommt. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet Kunden bundesweit eine kostenlose Erstberatung samt Erstprüfung der Widerrufsbelehrung auf ihre Fehler und damit der Widerrufbarkeit des Darlehensvertrags. Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

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