Widerspruch bei Lebensversicherung im Antragsmodell | Rückabwicklung | Widerruf | Rücktritt
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Widerspruch bei Lebensversicherung im Antragsmodell | Rückabwicklung | Widerruf
Von Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
VVG | ordnungsgemäße Belehrung | Widerspruchsrecht | Widerspruch | Rücktritt | Monatsfrist
Auch bei inhaltlich ordnungsgemäßer Belehrung ist ein Rücktritt bzw. Widerspruch noch möglich.
Die in § 8 IV 4 und V 4 VVG aF getroffene Regelung, nach welcher auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Versicherungsnehmers über sein jeweiliges Lösungsrecht dieses einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, ist richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherung zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, hingegen auf die übrigen von § 8 VVG aF erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2014 (IV ZR 260/11) in Fortführung seiner Entscheidung vom 07.05.2014, IV ZR 76/11, veröffentlicht in BGHZ 201, 101 = NJW 2014, 2646, erörternd festgehalten.
Die für Verbraucher, insbesondere Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, Rentenversicherung oder Zusatzversicherung einer Lebensversicherung, aufschlussreiche Entscheidung befasst sich mit dem Widerspruch eines nach dem Antragsmodell, im Abgrenzung zum Policenmodell, zum Abschluss gekommenen Vertrages und dessen Rückabwicklung.
Rückzahlung | Versicherungsbeiträge | Antragsformular | Belehrung | Widerspruch
Die Klagepartei begehrte von der Versicherungsgesellschaft Rückzahlung gezahlter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung. Die Belehrung über das Recht zum Rücktritt bzw. Widerruf befand sich am Ende des Antragsformulars innerhalb eines insgesamt im Fettdruck gehaltenen, mit „Wichtige Hinweise“ überschriebenen Textblocks zwischen Hinweisen zur Schweigepflichtentbindung und Datenverarbeitung und einem Verweis auf die auf der Folgeseite abgedruckten Hinweise und Erklärungen zur Unfallversicherung.
Beiträge | gezogene Nutzungen | unbeschränktes Widerspruchsrecht | Rückkaufswert
Gegenstand der Klage war die Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst 7 % Zinsen als Ausgleich für aus den Prämien gezogene Nutzungen. Abzüglich des bereits ausgezahlten Rückkaufswerts hat sie daraus einen Betrag von insgesamt 4582,84 Euro errechnet, den die Bekl. i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Vertragsbeginn zu verzinsen habe. Nach ihrer Auffassung war die erteilte Belehrung drucktechnisch nicht hinreichend hervorgehoben. Hinzu kämen inhaltliche Defizite. Dies führe zu einem zeitlich unbeschränkten Widerspruchsrecht, da die gesetzlich vorgesehene zeitliche Begrenzung Unionsrecht widerspreche.
Kein Widerspruchsrecht bei Antragsmodell | Rücktrittsrecht führt zur Rückabwicklung
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Vertragsschluss nach dem Antragsmodell erfolgte. Danach findet hier § 8 V VVG aF Anwendung, weil ein Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell nicht erfolgt und damit das Widerspruchsrecht aus § 5 a I 1 VVG aF nicht eröffnet ist.
Infolge der Ausübung des Rücktrittsrechts aus § 8 V VVG aF durch die Kl. sind nach § 346 I BGB die empfangenen Leistungen dem Grunde nach zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
Eine Erklärung des Versicherungsnehmers ist ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch „gemäß § 5 a VVG a. F.“. als Rücktrittserklärung nach § 8 V VVG aF auszulegen. Entscheidend ist, dass darin der unbedingte Wille zum Ausdruck kommt, sich rückwirkend vom Vertrag lösen und die Rückzahlung sämtlicher Prämien geltend machen zu wollen.
Der Rücktritt war vorliegend rechtzeitig erklärt, obwohl zum Zeitpunkt der Erklärung die in § 8 V 4 VVG aF normierte Monatsfrist abgelaufen war.
Nach dem durch Bezugnahme auf die Vertragsunterlagen festgestellten Sachverhalt, der weitere Feststellungen nicht erwarten lässt, wurde der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 8 V 3 VVG aF belehrt.
Form | drucktechnisch hervorgehoben | Rücktrittsfrist
Die im Antragsformular enthaltene Belehrung war nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und konnte deshalb die Rücktrittsfrist des § 8 V 1 VVG aF nicht wirksam in Lauf setzen (vgl. § 8 V 3 VVG aF). Zwar war eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut des § 8 V VVG aF nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Der BGH hat aber bereits zu § 8 IV VVG aF klargestellt, dass die Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zwecks inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss.
umfassend | unmissverständlich | hervorgehoben
Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln.
Eine Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht, wenn sie inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält. Innerhalb dieses Textblocks ist der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben. Der gesamte Textblock ist vielmehr fettgedruckt. Weder der Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um eine Kenntnisnahme des Versicherungsnehmers hiervon zu gewährleisten.
Formmangel | Belehrung | Rücktrittsfrist
Schon wegen eines Formmangels der Belehrung kann die Rücktrittsfrist nach § 8 V 3 VVG aF nicht zu laufen beginnen. Darauf, ob die Belehrung darüber hinaus auch an inhaltlichen Defiziten litt, kommt es insoweit dann nicht mehr an. Dies führt dazu, dass auch eine inhaltlich zutreffende Belehrung die Frist nicht auslöst, wenn sie formellen Anforderungen nicht genügt.
Der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung steht auch nicht der Ablauf der für einen solchen Fall bestimmten Frist aus § 8 V 4 VVG aF entgegen, nach welcher das Rücktrittsrecht bei unterbliebener Belehrung jedenfalls einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Diese Befristung ist unwirksam.
Auch bei Verträgen die im Wege des Antragsmodells zum Abschluss kamen, bleibt die Möglichkeit zur Rückabwicklung für den Versicherungsnehmer gegeben.
Gerne steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Fiehl, LL.M. als Fachanwalt für Versicherungsrecht in der Region Nürnberg – Erlangen – Fürth und bundesweit für eine kostenfreie Erstberatung zur Verfügung.
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