Widerspruch gegen Markenanmeldung zurückgewiesen, Erfolg für unsere Mandantin

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Das Deutsche Patent-und Markenamt (DPMA) hat in einem Widerspruchsverfahren den Widerspruch gegen die von unserer Mandantin vorgenommene Markenanmeldung als unbegründet zurückgewiesen.

Hintergrund – Worum ging es in dem markenrechtlichen Widerspruchsverfahren?

Unsere Mandantin wollte ihre Marke im Markenregister eintragen lassen. Durch diese Markenanmeldung sah sich ein Markeninhaber in seinen Rechten verletzt legte aus einer prioritätsälteren Marke Widerspruch ein.

Zugunsten unserer Mandantin wurde der Widerspruch nun als unbegründet zurückgewiesen und ihre Marke konnte erfolgreich eingetragen werden.

Unsere Mandantin vertreibt hauptsächlich Gymnastik- und Turngeräte und betreibt Fitnesseinrichtungen und Ausbildungen in diesem Bereich. Vor diesem Hintergrund meldete sie eine Wort-/Bildmarke mit dem Bestandteil „BOX“ an.

Der Inhaber einer Wortmarke, die ebenfalls "BOX" beinhaltete, legte dagegen Widerspruch ein. Diese Marke wurde bereits vor derer unserer Mandantin angemeldet und benutzt. Sie vertreibt überwiegend Schuhwaren, Bekleidungsstücke und bietet Beratung im Bereich des körperlichen Fitnesstrainings an und betreibt Fitnessanlagen und Ausbildungskurse in diesem Bereich. 

Die Widersprechende begründete den Widerspruch mit einer angeblichen Verwechslungsgefahr i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Gegen diesen Widerspruch haben wir uns erfolgreich zur Wehr gesetzt, da nach unserer Auffassung eine Verwechselungsgefahr nicht gegeben war. Das DPMA war derselben Ansicht und hat zugunsten unserer Mandantin den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Anmeldung einer Marke in Deutschland oder Europa

- Absolute und relative Schutzhindernisse

Bei der Anmeldung einer Marke wird, vor der Eintragung in das Markenregister, vom zuständigen Markenamt geprüft, ob der Markenanmeldung absolute Schutzhindernisse, wie beispielsweise fehlende Unterscheidungskraft oder etwa, ob die Marke geeignet ist das Publikum zu täuschen, entgegenstehen.

Nicht hingegen prüft das zuständige Markenamt, ob relative Schutzhindernisse entgegenstehen, wie zum Beispiel, ob eine Verwechslungsgefahr zu bereits eingetragenen Marken besteht. Dies liegt in der Verantwortung des Anmelders der Marke selbst.

Die relativen Schutzhindernisse können daher der Eintragung der Marke an sich nicht entgegenstehen. Verstößt die Eintragung jedoch gegen relative Schutzhindernisse, kann dies dazu führen, dass die Marke nachträglich aus dem Register gelöscht wird und ihr Schutz wieder entfällt.

Verwechslungsgefahr im Markenrecht – Relatives Schutzhindernis

Ob eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken besteht, ist häufig Gegenstand von Markenstreitigkeiten.

Eine Verwechslungsgefahr im Markenrecht liegt vor, wenn die Marke mit einer bereits eingetragenen oder angemeldeten Marke identisch oder ihr so ähnlich ist, dass die Gefahr besteht, die betroffenen Marken miteinander zu verwechseln und gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen.

Um beurteilen zu können, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, müssen alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehender Faktoren der Identität oder der Grad der Ähnlichkeit der Marken und der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, sowie der Kennzeichnungskraft der bereits eingetragenen oder angemeldeten Marke.

So kann aufgrund der Wechselbeziehung ein geringer Grad der Ähnlichkeit der mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken, sowie durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der bereits eingetragenen oder angemeldeten Marke ausgeglichen werden und umgekehrt.

Die Grenze der Wechselwirkung der in Betracht kommenden Faktoren ist bei absoluter Unähnlichkeit der Vergleichszeichen und bei fehlender Produktähnlichkeit erreicht. In solchen Konstellationen kann eine Verwechslungsgefahr auch bei erhöhter Kennzeichnungskraft der bereits eingetragenen und angemeldeten Marke und bei identischen Zeichen und Produkten nicht in Betracht kommen.

Das Widerspruchsverfahren im Markenrecht wegen einer möglichen Verwechslungsgefahr

Geht der Inhaber der prioritätsälteren Marke von einer Verwechslungsgefahr aus, kann er sich im Wege eines Widerspruchs gegen die bereits eingetragene Marke wehren, da er Verwechslungsschutz genießt.

Der Widerspruch ist zulässig, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke schriftlich beim DPMA eingelegt wird. Möchte man gegen eine EU-Marke Widerspruch einlegen, ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zuständig. Das Widerspruchsverfahren wird dann nach den Regeln der Unionsmarkenverordnung durchgeführt. 

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Inhaber der älteren Marke jedoch nicht seiner Rechte beraubt. Er kann immer noch ein gerichtliches Löschungsverfahren einleiten. 

Voraussetzung für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren ist allerdings, dass Verwechslungsgefahr besteht.

Entscheidung des DPMA in diesem Widerspruchsverfahren

– keine Verwechslungsgefahr

Im vorliegenden Fall hat das DPMA das Bestehen einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr verneint, weshalb der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Obwohl eine Ähnlichkeit, sowie eine Identität bei einigen der von den beiden Markeninhabern angebotenen Dienstleistungen, unter anderem bei dem Betrieb von Fitnesseinrichtungen, den Dienstleistungen von Fitnesstrainern und der Durchführung von Trainingseinheiten zur körperlichen Fitness, sowie in den angebotenen Gymnastik- und Sportartikeln unserer Mandantin und der angebotenen Bekleidung des widerspruchsführenden Markeninhabers besteht, ist eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Denn die Marke unserer Mandantin erfüllt den zum Ausschluss einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erforderlichen durchschnittlichen Zeichenabstand bei überwiegend identischen, ansonsten überdurchschnittlich, durchschnittlich ähnlichen und ansonst unähnlichen Vergleichswaren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund hinreichender Unterschiede in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht.

Aufgrund der fehlenden Markenähnlichkeit besteht deshalb auch im Bereich identischer Produkte keine Verwechslungsgefahr.

Der Widerspruch wurde daher zu Recht zurückgewiesen.

Wurde auch gegen Ihre Marke Widerspruch erhoben?

Brauchen auch Sie Hilfe in einer markenrechtlichen Angelegenheit? Haben Sie eine markenrechtliche Abmahnung, wurden Sie in Ihren Markenrechten verletzt oder möchten Sie eine Marke anmelden? Dann wenden Sie sich gern an uns. 

Unsere Kanzlei steht Ihnen bundesweit und mit langjährigen Erfahrung im Markenrecht unter der Dezernatsleitung von Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M. (IP), Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht, zur Seite.

Im Video zu diesem Beitrag erklären wir Ihnen, worauf Sie im Rahmen einer Markenanmeldung achten müssen, damit Ihnen möglichst ein Widerspruchsverfahren erspart bleibt. 

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Foto(s): Norman Buse

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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