Widerspruch – was Sie wissen und beachten müssen!
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Inhaltsverzeichnis
- Die wichtigsten Fakten
- Was ist ein Widerspruch?
- Widerspruch vs. Einspruch: Wo ist der Unterschied?
- Widerspruch einlegen: So gehen Sie richtig vor!
- Wann kann man Widerspruch einlegen?
- In welchen Bereichen ist ein Widerspruch möglich?
- Widerspruchsfrist: Wie lange ist der Widerspruch möglich?
- Widerspruch Muster: Diese Angaben gehören ins Widerspruchsschreiben gegen einen Bescheid
- Häufige Fragen und Antworten zum Widerspruch
Die wichtigsten Fakten
Mit einem Widerspruch kann man sich gegen einen Bescheid wehren.
Der Widerspruch kann persönlich bei der Behörde erklärt oder schriftlich erklärt werden.
Der Widerspruch muss eine Begründung enthalten.
Je mehr Beweise mitgesendet werden, desto höher sind die Erfolgschancen des Widerspruchs.
Es gelten je nach Fall unterschiedliche Fristen.
![Widerspruch einlegen: So funktioniert es](https://www.anwalt.de/img_cache/f7/f7c7d1904bf984f540c14c5cf9d5b65b.png)
Was ist ein Widerspruch?
Der Widerspruch wird auch rechtliche Gegenrede genannt. Er ist ein Rechtsbehelf, mit dem man sich gegen Entscheidungen von Behörden und Gerichten wehren kann. Das Ziel eines Widerspruchs ist es, Probleme gütlich zu lösen und ein gerichtliches Klageverfahren zu vermeiden.
In den meisten Fällen hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, die Sache, der man widerspricht, wird nicht rechtskräftig, bis über den Widerspruch entschieden wurde.
Widerspruch vs. Einspruch: Wo ist der Unterschied?
Häufig werden die Begriffe Widerspruch und Einspruch gleichbedeutend verwendet. Bei beiden handelt es sich um eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit einer Entscheidung veranlasst. Es gibt jedoch einen feinen Unterschied.
Der Widerspruch kommt insbesondere bei Verwaltungsakten zur Anwendung. Mit ihm können Sie sich gegen einen Bescheid einer Behörde wehren, der Sie direkt betrifft. Häufig geht es dabei um Bescheide, die eine Entscheidung über einen von Ihnen gestellten Antrag beinhalten. Neben Verwaltungsakten ist der Widerspruch auch im Mahnverfahren, im Wohnraummietverhältnis und im Arbeitsverhältnis möglich.
Der Einspruch kann nur gegen bestimmte Verwaltungsakte eingelegt werden, außerdem gegen Entscheidungen von Gerichten. Möglich ist er z. B. gegen Bußgeldbescheide, Steuerbescheide, Vollstreckungsbescheide, Strafbefehle oder erteilte Patente.
Sollten Sie die beiden Begriffe bei Ihrem Schreiben verwechseln, hat das keine Folgen. Ihr Einspruch oder Ihr Widerspruch werden von der jeweiligen Behörde dennoch akzeptiert und ganz normal bearbeitet.
Widerspruch einlegen: So gehen Sie richtig vor!
Der Widerspruch muss schriftlich erhoben werden. Per E-Mail oder telefonisch ist das nicht möglich. Sie können allerdings persönlich zur Behörde gehen und den Widerspruch direkt dort erklären.
![Auf welchem Weg ist der Widerspruch gültig?](https://www.anwalt.de/img_cache/8d/8dd15b230d72b6a509088eae748be2c5.png)
Entscheiden Sie sich für die schriftliche Option, muss das Widerspruchsschreiben die korrekte Adresse des Empfängers und das aktuelle Datum enthalten. Geben Sie darüber hinaus die Bezeichnung und das Datum des Bescheids an, gegen den Sie Widerspruch einlegen möchten.
Fügen Sie eine ausführliche Begründung Ihres Widerspruchs hinzu. Dazu ist es sinnvoll, zunächst Einsicht in betreffende Unterlagen der Behörde zu fordern. So können Sie eine fundierte Begründung verfassen. Fügen Sie außerdem Nachweise bei, z. B. Kontoauszüge, ärztliche Atteste oder Fotos. Je ausführlicher die Begründung ist, desto höher sind die Chancen eines erfolgreichen Widerspruchs.
Der Widerspruch muss eigenhändig unterschrieben werden. Nicht nötig, aber sinnvoll ist es, das Schreiben per Einschreiben zu versenden. Im Zweifelsfall haben Sie so einen Beweis dafür, dass der Widerspruch fristgerecht und tatsächlich erfolgt ist.
Wann kann man Widerspruch einlegen?
Ein Widerspruch ist möglich, wenn:
die Entscheidung der Behörde formal fehlerhaft ist.
die Entscheidung der Behörde Ihre Rechte verletzt.
Sie mit der Entscheidung der Behörde nicht einverstanden sind.
Sie sich gegen unberechtigte Ansprüche Dritter wehren müssen.
In welchen Bereichen ist ein Widerspruch möglich?
Widerspruchsrecht im Verwaltungsrecht
Am häufigsten wird ein Widerspruch im Verwaltungsrecht gegen Bescheide eingelegt, die Behörden erlassen haben. Möglich ist das für alle Personen, die von einem Verwaltungsakt einer Behörde betroffen sind. Das kann z. B. ein Steuerbescheid, Bußgeldbescheid, Vollstreckungsbescheid oder Strafbefehl sein. In Betracht kommen auch Bescheide über den Pflegegrad, einen Schul- oder Studienplatz.
Widerspruchsrecht im Zivilprozessrecht
Im gerichtlichen Mahnverfahren kann ein Widerspruch vom Antragsgegner gegen den Erlass eines Mahnbescheids eingelegt werden. Der Antragssteller kann dann nicht direkt einen Vollstreckungsbescheid erwirken, weil das Mahnverfahren mit dem Widerspruch endet und in ein ordentliches, streitiges Gerichtsverfahren übergeleitet wird. Auch gegen den sog. Arrest nach Zivilprozessordnung (ZPO) ist es möglich Widerspruch einzulegen oder aber auch, wenn eine einstweilige Verfügung (eV) in einem gerichtlichen Eilverfahren erlassen wurde. Wird Widerspruch gegen eine eV erhoben, wird hier das Verfahren vom Eilverfahren in ein „normales“ gerichtliches Verfahren übergeleitet.
Im Zivilprozessrecht kann auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung im Verteilungsverfahren Widerspruch eingelegt werden. Ein oder mehrere Gläubiger können hier gegen den Teilungsplan Widerspruch einlegen.
Widerspruchsrecht im Mietrecht: Widerspruch und Wohnungskündigung
Kündigt ein Vermieter seinem Mieter die Wohnung, kann der Mieter nach § 574 BGB dagegen Widerspruch einlegen. Die Kündigung muss in dem Fall jedoch eine soziale Härte darstellen und die Interessen des Vermieters dürfen die des Mieters nicht überwiegen.
Widerspruchsrecht im Arbeitsrecht
Erhält man als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Abmahnung, hat man die Möglichkeit der Abmahnung zu widersprechen und kann dafür eine Gegendarstellung formulieren.
Hat ein Betrieb nach einem Verkauf einen neuen Inhaber, gehen die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer häufig auf den Erwerber über. Dem kann der Arbeitnehmer gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprechen. Nach dem Verkauf des Unternehmens kann der bisherige Inhaber den Arbeitnehmer jedoch in der Regel nicht weiter beschäftigen. Der Arbeitnehmer geht also ein hohes Risiko einer betriebsbedingten Kündigung ein. Diese Art des Widerspruchs ist deshalb sehr selten.
Widerspruchsrecht im Markenrecht
Wird eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen, kann der Inhaber einer älteren Marke dagegen Widerspruch einlegen, falls die neue Marke die Rechte der älteren verletzt. Bei erfolgreichem Widerspruch wird die neu eingetragene Marke teilweise oder ganz gelöscht.
Widerspruchsrecht im Grundbuchrecht
Fällt bei einer Eintragung in das Grundbuch auf, dass ein Eintrag nicht der tatsächlichen Rechtslage entspricht, kann gegen die Richtigkeit des Grundbuchs Widerspruch eingetragen werden. Dieser Widerspruch im Grundbuch weist dann darauf hin, dass das Grundbuch ggf. falsch ist und dient damit der Erhaltung eines möglichen Grundbuchberichtigungsanspruchs.
Sonstige Bereiche des Widerspruchsrecht
Weitere Bereiche in denen Widerspruch mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann:
Widerspruch beim Jobcenter gegen Hartz-IV -Bescheid
Widerspruch bei Pflegegrad-Ablehnung
Widerspruchsfrist: Wie lange ist der Widerspruch möglich?
Die Widerspruchsfrist variiert je nachdem, wogegen Widerspruch eingelegt wird. Das heißt, ein Widerspruch ist je nach Situation unterschiedlich lange möglich:
Mietrecht / Vermieterkündigung: 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses
Arbeitsrecht / Betriebsübergang: 1 Monat nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang
Markenrecht: 3 Monate nach Tag der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke
Verwaltungsrecht / behördlicher Bescheid: 1 Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Sollten Sie in dem Bescheid, gegen den Sie Widerspruch einlegen möchten, gar nicht darüber informiert werden, dass Sie diese Möglichkeit überhaupt haben, beträgt die Frist ein ganzes Jahr.
Widerspruch Muster: Diese Angaben gehören ins Widerspruchsschreiben gegen einen Bescheid
Absenderadresse
Adresse der zuständigen Behörde
Eingangsdatum des Bescheids
Aktenzeichen/Geschäftszeichen
Aussage über Widerspruch
Begründung des Widerspruchs (nicht zwingend notwendig, aber sinnvoll)
Relevante Belege (Schreiben, Auszüge, Fotos, …)
Datum, Ort
Unterschrift
Widerspruch Vorlage (gegen Bescheid): Beispiel
Widerspruch gegen den Bescheid vom ________
Aktenzeichen ______
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom _______________ein und bitte um eine erneute Prüfung der Angelegenheit.
Ich bin mit der im Bescheid getroffenen Entscheidung aus folgenden Gründen nicht einverstanden:
_______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Mit freundlichen Grüßen
______________ (Ort, Datum) ________________ (Unterschrift)
Häufige Fragen und Antworten zum Widerspruch
Wie lange kann man Widerspruch einlegen?
Wollen Sie gegen einen behördlichen Bescheid o. Ä. Widerspruch einlegen, ist dafür die Frist maßgeblich, die Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid finden. Fehlt diese in Ihrem Bescheid, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr.
Wie kann man Widerspruch einlegen?
Ein Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid o. Ä. muss persönlich mündlich oder schriftlich erhoben werden. Telefonisch ist es nicht möglich, einen Widerspruch zu erheben. Ein schriftlicher Widerspruch sollte folgende Informationen beinhalten:
Absender(adresse)
Empfängeradresse
Datum
Aktenzeichen und Datum des Bescheids
Begründung des Widerspruchs (wenn möglich mit Nachweisen) – nicht zwingend notwendig, aber sinnvoll
Unterschrift
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Rechtstipps zu "Widerspruch" | Seite 124
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