Wie hoch ist die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Wie hoch fällt die Abfindung aus, wenn man betriebsbedingt gekündigt wird?Ist der gerichtliche Haussatz von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr verpflichtend? Grundsätzlich: Nein, für die Abfindungshöhe gibt es keine allgemeingültige Regel. Die Abfindung ist regelmäßig reine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – allerdings gibt es Besonderheiten bei der betriebsbedingten Kündigung. Im Einzelnen:

Verhältnismäßig höchste Abfindungen bei kurzen Arbeitsverhältnissen

Bei einem kurzen Arbeitsverhältnis von etwa einem Jahr wäre es nicht nachvollziehbar, wenn sich der Arbeitnehmer mit einer Abfindung von 2.500 € begnügen müsste, einer Abfindung, die sich beispielsweise berechnet, wenn es nach dem gerichtlichen Haussatz von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ginge.

Wenn man das finanzielle Risiko berücksichtigt, das der Arbeitgeber mit einem Abfindungsvergleich abwendet, (nicht selten beispielsweise 80.000 € und mehr, wenn sich der Prozess über ein Jahr hinzieht), sind drei bis vier oder fünf Bruttomonatsgehälter selbst bei einem kurzen Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber eine annehmbare, vernünftige Summe.

Hohes Risiko des Arbeitgebers bei betriebsbedingter Kündigung, deshalb hohe Abfindungschancen des Arbeitnehmers

Bei einer betriebsbedingten Kündigung trägt der Arbeitgeber regelmäßig ein hohes Risiko, dass die Kündigung von einem Arbeitsgericht kassiert wird. Viele Vorschriften sind zu beachten, bevor ein Mitarbeiter betriebsbedingt vor die Tür gesetzt werden darf. Da sind beispielsweise die Betriebsratsanhörung und die Sozialauswahl, bei beiden unterlaufen dem Arbeitgeber regelmäßig Fehler. Häufig übersehen Arbeitgeber, dass sie den Arbeitnehmer anderweitig einsetzen können. Solche Fehler führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung.

Vorgeschobener betriebsbedingter Grund: ebenfalls hohe Abfindungschancen

Noch höher ist das Risiko für den Arbeitgeber, wenn er einen bestimmten Mitarbeiter aus persönlichen Gründen loswerden will und er den betriebsbedingten Grund für die Kündigung nur vorschiebt.

In dem Fall können die Abfindungen noch höher ausfallen, weil der Arbeitgeber sich noch mehr sträuben wird, den ungeliebten Mitarbeiter wieder in den Betrieb aufzunehmen. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit hier meist noch höher, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Vorgaben einer betriebsbedingten Kündigung missachtet. Hier kann man auf Arbeitnehmerseite regelmäßig hoch Pokern, weil der Arbeitgeber nicht nur ein finanzielles Risiko trägt, sondern auch, dass Unruhe ins Team kommt und Konflikte wieder aufflammen.

Die Voraussetzung für eine Abfindung ist im Fall einer betriebsbedingten Kündigung – wie bei jeder anderen Kündigung regelmäßig auch –, dass der Arbeitnehmer fristgerecht innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreicht! Bei einer Sozialplanabfindung sollte man regelmäßig ebenfalls klagen, da man die Abfindung aus dem Sozialplan regelmäßig sicher hat und mit einer Klage oft nur hinzugewinnen kann.

Wichtig: Jeder Arbeitnehmer sollte noch am Tag seiner Kündigung einen Arbeitsrechtler, am besten einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, anrufen und sich nach den Chancen einer Kündigungsschutzklage und nach der realistischen Abfindungshöhe erkundigen!

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