Wie lege ich richtig Widerspruch ein?

  • 2 Minuten Lesezeit

 

Sind Sie mit einem Verwaltungsakt (Bescheid) einer Behörde inhaltlich und im Ergebnis nicht einverstanden, können Sie gegen diesen in der Regel Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss dabei schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. 

 

Was bedeutet das?

 

1) „schriftlich“

 

Ist Schriftform gesetzlich vorgeschrieben, sind Erklärungen nur dann wirksam, wenn diese Form auch gewahrt ist.

 

Zu der Frage, was Schriftform bedeutet, führt § 126 BGB aus, dass diese nur gewahrt ist, wenn entweder eine

 

  • eigenhändige Unterschrift oder ein
  • notariell beglaubigtes Handzeichen oder eine
  • notarielle Beurkundung oder ein 
  • elektronisches Dokument vorliegen (Voraussetzungen dazu s. unten).

 

Rechtsgeschäfte, die der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nicht entsprechen, sind grundsätzlich nichtig.

 

(Die Schriftform hat dabei zum einen eine Beweis- und Klarstellungsfunktion, aber auch eine Warnfunktion, denn der Erklärende soll durch die Wahrung der Form vor überhasteten Entscheidungen geschützt werden.)

 

Widersprüche per E-Mail, Telefax oder Computerfax entsprechen daher in der Regel nicht der Schriftform!

 

Erklärungen per Telefax entsprechen nicht der Schriftform, denn das Fax dient lediglich der Übermittlung. Der Empfänger erhält eine Unterschrift nur in Form einer Kopie, nicht das zur Wirksamkeit der Erklärung erforderliche Original. Erklärungen können ggf. fristwahrend lediglich vorab (!) per Telefax abgegeben werden.

 

Auch E-Mails entsprechen nicht der Schriftform. Denn E-Mails sind nur über das Internet übertragbare Nachrichten, die lediglich dann das Schriftformerfordernis erfüllen, wenn ein Ausdruck der E-Mail mit einer Unterschrift versehen ist.

 

Die schriftliche Form kann allerdings durch die elektronische Form ersetzt werden. Seit dem 1. Januar 2018 sind bundeseinheitlich elektronische Zugänge zu den Gerichten eröffnet. Auch zahlreiche Verwaltungsbehörden bieten inzwischen die Option einer sicheren elektronischen Kommunikation.

 

Das elektronische Dokument muss dazu mit einer so genannten „qualifizierten elektronischen Signatur“ im Sinne des Signaturgesetzes versehen sein und der Erklärungsempfänger muss mit der elektronischen Form einverstanden sein.

 

Fazit

 

Da bei einem Widerspruch die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, müssen deren Voraussetzungen erfüllt sein. Andernfalls ist der Widerspruch nicht wirksam.

 

2) „zur Niederschrift bei der Behörde“

 

"Zur Niederschrift" bedeutet, dass man als Widerspruchsführer bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Behörde persönlich (oder in Gestalt eines bevollmächtigten Vertreters) erscheint und dort den Widerspruch diktiert und unterschreibt.

 

Für die persönliche Entgegennahme des Widerspruchs ist die Behörde zuständig, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde). Die genaue Bezeichnung und die Anschrift der Behörde, bei der der Widerspruch einlegt werden muss, ist der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides zu entnehmen.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Beatrice Nickl

Beiträge zum Thema