Wie reagieren? EuroConsum e.V. behauptet Nachverstoß und fordert Konventionalstrafe

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Der Verbraucherschutzverein EuroConsum e.V. hatte bis März 2023 den Namen Deutscher Konsumentenbund e.V. Es wurde lediglich der Name geändert, der Abmahnverein selbst ist jedoch identisch.

In der Vergangenheit, wie aber auch aktuell, hatten der Deutsche Konsumentenbund bzw. EuroConsum umfangreich wettbewerbsrechtlich abgemahnt.

Häufig abgemahnt wurden insbesondere Anbieter von Lebensmitteln, und zwar unter anderem wegen

Ein beliebtes Abmahnthema waren auch fehlende Warnhinweise, Biozid-Verordnung bei der Bewerbung und dem Angebot von Bioziden oder die Bewerbung mit unzutreffenden Berufsbezeichnungen, wie z.B. „Psychotherapeut“.

Hinweis auf „Nachverstoß“  

Uns ist kaum ein Abmahnverein bekannt, der derart intensiv eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung überprüft. Wenn Sie gegenüber EuroConsum oder dem Konsumentenbund eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, können Sie fast sicher davon ausgehen, dass EuroConsum die Einhaltung überprüfen wird.

Die Gesellschaft für Prozessführung GfP schreibt in diesem Fall den Abgemahnten an, mit dem Betreff „hier: Nachverstoß“.

Es werden dann zusammen mit einer ausführlichen Dokumentation entsprechende Verstöße gegen eine in der Vergangenheit abgegebenen Unterlassungserklärung aufgeführt, zusammen mit Bildmappe.

Anhörung

EuroConsum fordert dann zu einer schriftlichen Äußerung auf. Dem Abgemahnten wird Gelegenheit gegeben, sämtliche Umstände vorzutragen und ggf. zu belegen, die für die Zumessung einer Konventionalstrafe Berücksichtigung finden sollten.

Eine „Konventionalstrafe“ ist ein anderer Begriff für eine Vertragsstrafe nach Verwirkung einer abgegebenen Unterlassungserklärung.

Es wird jedenfalls Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist sämtliche Umstände vorzutragen und zu belegen, die für die Zumessung einer Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) Berücksichtigung finden sollten. Hinsichtlich der Betriebsgröße wird dabei auf Regeln der europäischen Kommission Bezug genommen.

Wie reagieren?

In dem Schreiben, in dem ein Nachverstoß behauptet wird, geht EuroConsum fest davon aus, dass tatsächlich ein oder mehrere Verstöße gegen eine in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung vorliegen.

Dies muss jedoch nicht zwangsläufig der Fall sein. Zum einen empfiehlt es sich, genau zu prüfen, ob eine in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung überhaupt zu dem jetzt behaupteten Verstoß passt.

So hat gerade der Konsumentenbund in der Vergangenheit einer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, in der bezogen auf konkret aufgelistete Produkte bestimmte Aspekte untersagt wurden, wie zum Beispiel im Rahmen der Lebensmittelkennzeichnung.  

Ob somit ein ganz anderes Produkt, als das, welches in der Unterlassungserklärung aufgeführt war, unter die abgegebene Unterlassungserklärung fällt, wäre zu prüfen.

Zudem ist der behauptete Verstoß nicht zwangsläufig gegeben.  

Selbst wenn ein Verstoß gegeben ist, kann es sein, dass der Abgemahnte dafür rechtlich gesehen gar nicht die Verantwortung trägt.

Für den Laien auf ersten Blick ebenfalls nicht unbedingt erkennbar wird zudem eine neue Unterlassungserklärung gefordert. Eine neue Unterlassungserklärung ist gemeint, wenn EuroConsum davon spricht, dass nunmehr erneut Wiederholungsgefahr besteht, die auszuräumen sei, und zwar innerhalb einer bestimmten Frist.

Die Anhörung von EuroConsum im Rahmen eines behaupteten Nachverstoßes sollte keinesfalls ignoriert werden.

Ich berate Sie, wenn EuroConsum Ihnen gegenüber einen Nachverstoß behauptet und eine Konventionalstrafe fordert.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine ein Schreiben der Gesellschaft für Prozessführung GfP für den EuroConsum wegen einem Nachverstoß erhalten?

Wenn Sie auch eine Schreiben der Gesellschaft für Prozessführung für den EuroConsum wegen einem Nachverstoß erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
  • Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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