Wie Sie richtig kündigen

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Wenn Sie sich dazu entscheiden, Ihr Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen, dann haben Sie gewisse Dinge zu beachten, juristische Formalien ebenso wie das Persönlich-Menschliche. Unabhängig von Ihren Kündigungsgründen können Sie einen professionellen und positiven Eindruck hinterlassen. Wie Sie darüber hinaus wirksam und fehlerfrei kündigen, erfahren Sie in diesem Text.

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Kündigungsfrist berechnen

Das wichtigste im Voraus, Sie müssen mindestens die gesetzliche Kündigungsfrist beachten, ggf. auch eine vertragliche. Für Arbeitnehmer beträgt diese gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats. Eine Fristabweichung ist nur möglich, wenn Ihr Arbeitsvertrag etwas anderes vorschreibt.

Des Weiteren müssen Sie keine Kündigungsfrist einhalten bei fristlosen Kündigungen . Dafür bräuchten Sie allerdings einen wichtigen nachweisbaren Grund, wie eine Kündigung wegen Rassismus am Arbeitsplatz oder wegen einer Beleidigung.

Wenn Sie den Kündigungsprozess vermeiden bzw. beschleunigen möchten, dann können Sie einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. In jenem Fall brauchen Sie jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers.

Inhalt der Kündigung

Hier genügt eine kurze Wiedergabe Ihrer Kündigungsabsichten, das jeweilige Kündigungsdatum und Ihre manuelle Unterschrift. Wichtig! Die Kündigung muss unbedingt per Hand unterschrieben werden und persönlich übergeben werden. So vermeiden Sie spätere Streitigkeiten. Mündliche Kündigungen oder z. B. per Mail sind unwirksam.

Außerdem sollten Sie einen Empfangsvermerk sicherstellen. Dazu reicht eine schriftliche Bestätigung eines Personalmitarbeiters aus. Dieser Vermerk dient als Beweis dazu, dass der Arbeitgeber Ihr Kündigungsschreiben erhalten hat. So vermeiden Sie spätere Streitigkeit diesbezüglich.

Wer muss informiert werden? 

Sie sollten bei einer Eigenkündigung folgende Reihenfolge einhalten: Zunächst sollte die Führungskraft benachrichtigt werden. Bedanken Sie sich entsprechend für die Zusammenarbeit, auch wenn es Ihnen schwerfällt. Daraufhin benachrichtigen Sie die Personalabteilung. Vergessen Sie keinesfalls den Empfangsvermerk auszuhändigen. Zu guter Letzt klären Sie Ihre Kollegen und Kunden auf.

Weiteren Verlauf klären

Bei der Übergabe der Kündigung sollten Sie den weiteren Verlauf organisieren. Stellen Sie klar, wie Sie Ihren Resturlaub geltend machen können. Wenn Ihr Arbeitgeber eine frühzeitige Freistellung verlangt, empfehlen wir dies zu akzeptieren. ACHTUNG: Unwiderrufliche Freistellung bestätigen lassen!

Arbeitszeugnis

Das Thema Arbeitszeitzeugnis sollten Sie schnellstmöglich ansprechen. Häufig wird angeboten das Zeugnis selbst zu verfassen, nutzen Sie diesen Vorteil für sich. Mit der Hilfe einer Zeugnisagentur können Sie ein einwandfreies Zeugnis erstellen.

Außerdem sollten Sie Ihren Arbeitgeber umgehend von Ihren Arbeitsaufgaben und Erfolgen informieren, das wird sich positiv auf Ihr Zeugnis auswirken. Übrigens schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens ein befriedigend, also eine 3.

Unter der Beachtung dieser Punkte, bleiben Sie gut in Erinnerung, sichern sich ein erstklassiges Arbeitszeugnis und beenden das Arbeitsverhältis korrekt.

Finanzielle Ansprüche sichern

Steht Ihnen noch Geld zu, im Sinne einer Provision oder einem Bonus, dann sollten Sie diese Ansprüche einvernehmlich regeln. Diese Information sollten Sie sich bestmöglich vor dem Aussprechen einer Kündigung erschließen und sichern, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können. Für den maximalen Erfolg empfehlen wir einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuweihen.

Der Abschied 

An Ihre Kollegen sollten Sie eine letzte freundliche Nachricht verfassen, um auch bei ihnen gut im Gedächtnis zu bleiben. An Ihre Kunden empfehlen wir ebenfalls eine Nachricht zu verfassen, um zumindest die aktuellen Kontaktdaten Ihres Nachfolgers weiterzuleiten.  

Rechtsanwältin Dorit Jäger 

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Südwestkorso 1

12161 Berlin

www.ra-croset.de

Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Kanzlei Croset- Fachanwälte für Arbeitsrecht ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen. (DJ)

Foto(s): kanzlei@ra-croset.de

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