Wie Sie sich gegen DSGVO-Auskunft-Schikane wehren können

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Datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen kommen inzwischen immer häufiger vor. Allerdings stellt sich in manchen Fällen die Frage, ob es der anfragenden Person überhaupt um die Auskunfterteilung geht. Mitunter wird die Auskunft aus sachfremden Gründen gefordert, zum Teil geht es auch schlicht um Schikane. Wie Sie sich gegen entsprechende Auskunftsersuchen wehren können, erläutere ich in dem nachfolgenden Beitrag:

Auskunftsersuchen sind zunächst einmal legitim 

Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sehen zum Schutz der betroffenen Personen unter anderem die folgenden Rechte vor:

  • Auskunftsrecht,
  • Recht auf Berichtigung,
  • Recht auf Löschung (Recht auf „Vergessenwerden“),
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
  • Recht auf Datenübertragbarkeit und
  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten

Wenn einer Person ein Recht zusteht, ist es zunächst einmal legitim, dass sie dieses Recht auch ausgeübt. Und natürlich muss man einräumen: In der Vergangenheit gingen diverse Datenskandale durch die Medien. Deshalb ist es auch kein Wunder, dass sich immer mehr Menschen durchaus zu recht die Frage stellen, was mit ihren Daten so alles passiert. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass viele Menschen von ihrem Recht Gebrauch machen, diesbezüglich insbesondere bei Unternehmen nachzufragen. Was Sie beachten sollten, wenn Sie eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilen sollen, habe ich in dem folgenden Beitrag für Sie zusammengestellt:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/datenschutzrechtliche-auskunft-erteilen-was-sie-beachten-sollten-203222.html

Ausnahme: Offenkundig unbegründete oder exzessive Auskunftsersuchen 

Grundsätzlich müssen Sie Auskunftsersuchen unverzüglich beantworten und die erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vorgesehen,

  • wenn Auskunftsersuchen offenkundig unbegründet sind und
  • wenn es sich um exzessive Auskunftsersuchen handelt.

Ein offenkundig unbegründetes Auskunftsersuchen liegt beispielsweise vor, wenn eine Person, die nicht die betroffene Person ist, einen Auskunftsanspruch in Bezug auf die betroffene Person geltend macht, ohne hierzu berechtigt oder bevollmächtigt zu sein. In diesem Fall können Sie das Auskunftsersuchen als offenkundig unbegründet zurückweisen.

Exzessive Auskunftsersuchen liegen beispielsweise vor, wenn eine betroffene Person wiederholte Auskunftsersuchen stellt, obwohl die erforderlichen Auskünfte bereits erteilt worden sind. In diesem Fall können Sie für die unnötigen weiteren Auskunftserteilungen ein angemessenes Entgelt verlangen.

Und wenn es gar nicht um die Auskunft geht?

Wenn ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen aus sachfremden Gründen gestellt wird, dann liegt ein sogenannter Rechtsmissbrauch vor. Da die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition in missbräuchlicher Weise unzulässig ist, kann einem solchen Auskunftsersuchen der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Das Problem dabei liegt allerdings auf der Hand: Woher sollen Sie wissen, aus welchen Gründen ein Auskunftsersuchen gestellt wird?

Ein kleiner Trost: In manchen Fällen geben die Gegner mehr oder weniger klar zu erkennen, dass es ihnen eigentlich gar nicht um die geforderte datenschutzrechtliche Auskunft geht. In diesen Fällen kann es Sinn machen, sich gegen das Auskunftsersuchen zu wehren. Zwei Beispiele:

  • Das Landgericht Würzburg hat die Geltendmachung eines DSGVO-Auskunftsanspruchs als rechtsmissbräuchlich bewertet, weil das begehrte Auskunftsbündel nach dem Vortrag des Klägers ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen sollte. In dem Verfahren war es so, dass sich das Auskunftsbegehren des Klägers nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfte, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. (LG Würzburg, Urteil vom 20.07.2022 Az. 91 O 537/22)
  • Das Amtsgericht Pforzheim hat die Geltendmachung eines DSGVO-Auskunftsanspruchs als rechtsmissbräuchlich bewertet, weil aus den Schreiben des Klägers an den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten deutlich geworden war, dass „die destruktive Freude an der Auseinandersetzung das vorgeblich verfolgte Anliegen wenn nicht vollständig verdrängt, so doch weitestgehend überlagert.“ Zur Begründung war in dem Urteil darauf verwiesen worden, dass die Schreiben durchweg von sachfremden Drohungen, Verballhornungen und sogar Formalbeleidigungen gekennzeichnet waren. (AG Pforzheim, Urteil vom 05.08.2022 Az. 4 C 1845/21)

Aber Vorsicht: wenn ein berechtigtes Auskunftsersuchen ignoriert oder falsch beantwortet wird, drohen eine Abmahnung und eine Beschwerde bei der Aufsicht

Wird ein Auskunftsersuchen ignoriert oder falsch beantwortet, stellt dies einen Datenschutzverstoß dar, der verschiedene Konsequenzen haben kann:

  • Zum einen kann die betroffene Person ihr Auskunftsersuchen sodann nochmals durch einen Anwalt geltend machen lassen, wodurch unnötige Mehrkosten für die Tätigkeit des Anwaltes entstehen.
  • Zum anderen kann sich die betroffene Person an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden, wodurch zumindest unnötiger Mehraufwand durch die erforderliche zusätzliche Korrespondenz mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde entsteht.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen also ein Auskunftsersuchen erfüllen sollen, bei dem Sie den Verdacht eines missbräuchlichen Verhaltens haben, sprechen Sie mich an.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de Unternehmen unter anderem zu datenschutzrechtlichen Fragen, insbesondere auch zu Auskunftsersuchen. Daher verfüge ich über Erfahrung mit entsprechenden Anfragen.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

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  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Internetrecht-Rostock.de

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Foto(s): Andreas Kempcke

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