Wie werden Überstunden im Homeoffice abgegolten?

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Aufgrund von Corona befinden sich momentan viele Arbeitnehmer im Homeoffice. Soweit keine Vertrauensarbeitszeit vereinbart wurde, wird die Arbeitszeit von Arbeitnehmern, die ihre Arbeit im Büro verrichten, meist über Zeiterfassungssysteme erfasst, die Überstunden werden dann automatisch auf ihrem Zeitkonto gutgeschrieben. Bei Arbeitnehmern, die im Homeoffice arbeiten, wird die konkrete Arbeitszeit häufig nicht erfasst. Dem Zeitkonto wird lediglich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gutgeschrieben. 


Was versteht man unter Überstunden?

Überstunden liegen dann vor, wenn ein Arbeitnehmer länger arbeitet, als in seinem Arbeitsvertrag vereinbart. Überstunden müssen vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet worden sein oder von ihm zumindest stillschweigend geduldet worden sein. Der Arbeitgeber muss wissen, dass der Arbeitgeber Überstunden macht und damit einverstanden sein.


Müssen Überstunden ausgeglichen werden?

Soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, müssen Überstunden ausgeglichen werden.


Kann der Arbeitgeber entscheiden, ob Überstunden durch Bezahlung oder Freizeit ausgeglichen werden?

Überstunden können nur dann durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist oder, wenn dies im Arbeitsvertrag so vorgesehen ist. Ansonsten sind Überstunden zusätzlich zu bezahlen. Soweit im Arbeitsvertrag kein Stundenlohn vereinbart wurde, wird dieser nach folgender Formel berechnet:

Monatsgehalt x 3 : 13 : Anzahl der vertraglichen Wochenarbeitsstunden

Der Überstundenausgleich wird dann nach folgender Formel berechnet:

Anzahl der Überstunden x Stundenlohn


Vergütung der Überstunden im Homeoffice?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Überstunden auch in Homeoffice ausgleichen, soweit die Überstunden von ihm angeordnet oder gebilligt wurden. Soweit im Homeoffice keine elektronische Erfassung der Überstunde stattfindet, ist es wichtig, dass der Arbeitnehmer den Umfang der täglich geleisteten Tätigkeiten aufzeichnet und dem Arbeitgeber zur Kenntnis bringt. Nur dann kann er seinen Anspruch auf Überstundenausgleich gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.


Fazit:

  • Der Arbeitgeber hat bei Überstunden im Homeoffice dieselben Ausgleichsansprüche wie bei Überstunden, die er im Büro ableistet.
  • Auszugleichende Überstunden liegen nur dann vor, wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber sie zumindest stillschweigend geduldet hat.
  • Der Arbeitgeber muss wissen, dass der Arbeitgeber Überstunden macht und damit einverstanden sein. Soweit im Homeoffice keine elektronische Zeiterfassung stattfindet, muss der Arbeitnehmer den Umfang der täglich geleisteten Tätigkeiten aufzeichnen und dem Arbeitgeber zur Kenntnis bringen. Nur dann kann er seinen Anspruch auf Überstundenausgleich geltend machen.



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