Wie wird der Ehegattenunterhalt bei günstigen Einkommensverhältnissen errechnet?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend davon ausgegangen, dass die Ehefrau unterhaltsberechtigt und der Ehemann unterhaltsverpflichtet ist. Selbstverständlich gelten die Grundsätze ebenso bei vertauschten Parteirollen.

1. Entscheidung des BGH vom 15.11.2017

Bis zu der Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 – XII ZB 503/16 – musste die Ehefrau, die Unterhalt begehrte, ihren Bedarf konkret darlegen, vor allem dann, wenn sie Unterhalt in einer die Sättigungsgrenze von ca. 2.500 € übersteigenden Höhe begehrte. In Fällen, in denen das gemeinsame monatliche Einkommen der Eheleute über 2.500 € lag musste die Ehefrau konkret vortragen, für was in der Familie Geld ausgegeben wurde und in welcher Höhe und wie hoch ihr persönlicher Anteil hieran war.

Mit der Entscheidung vom 15.11.2017 stellte der BGH klar, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags in der Ehe vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet wurde. 

2. Konsequenzen der Entscheidung des BGH vom 15.2.2017

Der höchste in der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.1.2018) ausgewiesene Einkommensbetrag liegt bei 5.500 €. Das Doppelte hiervon sind 11.000 €.

Somit hat die Rechtsprechung des BGH zur Folge, dass bei einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von mindestens 11.000 € der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach der Quotenmethode berechnet werden kann. Die Ehefrau muss ihren Bedarf nicht mehr im einzelnen vortragen und belegen.

Der BGH hat sogar klargestellt, dass auch bei einem Einkommen oberhalb des doppelten Betrages des höchsten Einkommens der Düsseldorfer Tabelle, derzeit also über 11.000 €, der Unterhaltsanspruch nach der Quotenmethode berechnet werden kann, wenn vorgetragen und bewiesen wurde, dass auch ein oberhalb von 11.000 € liegendes monatliches Einkommen vollständig für die Familie und deren Lebensbedarf verbraucht, also für Konsumzwecke eingesetzt und nicht angespart wurde oder in die Altersabsicherung ging.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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