Wird ererbtes oder geschenktes Vermögen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?

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Beim Zugewinnausgleich ist Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes, also in aller Regel am Tag der standesamtlichen Eheschließung, gehört,   §§ 1374 I, 1363 I BGB.

Normalerweise kommt es ausschließlich auf die Vermögenswerte an diesem konkreten Stichtag an. Dieses Anfangsvermögen kann jedoch zugunsten dieses Ehegatten um den sogenannten privilegierten Erwerb erhöht werden. Die Berücksichtigung privilegierten Erwerbs im Anfangsvermögen ist deshalb zum Vorteil dieses Ehegatten, weil ein Ehegatte umso weniger Zugewinn hat, je höher sein Anfangsvermögen und damit im Umkehrschluss umso geringer die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ist.

Erwirbt dieser Ehegatte nach der Eheschließung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung, so wird dieser Vermögenserwerb als privilegierter Erwerb bezeichnet und dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, auch wenn dieses Vermögen am Tag der standesamtlichen Heirat noch nicht im Besitz dieses Ehegatten zwar.

Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber vermeiden, dass dieser Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs ererbtes Vermögen oder Vermögen das der Ehegatte mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erhalten hat von ihm zur Hälfte mit dem anderen Ehegatten geteilt werden muss. Denn in aller Regel stammen derartige Vermögenswerte aus der eigenen Verwandtschaftslinie des jeweiligen Ehegatten. Der andere Ehegatte hat zu diesem Vermögenserwerb während der Ehe nichts beigetragen und deshalb soll er bei Ende des Güterstandes, in aller Regel bei der Scheidung der Ehe, an dieser Vermögensmehrung auch nicht teilhaben. Deshalb wird gemäß § 1374 II BGB dieses Vermögen zum Anfangsvermögen hinzuaddiert mit der Folge, dass dieses Vermögen nicht ausgleichspflichtig und damit privilegiert ist.

Der andere Ehegatte profitiert aber dennoch beim Zugewinnausgleich zu einem gewissen Teil an diesem privilegierten Vermögen, denn in der Regel sind diese Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags im Endvermögen noch vorhanden. Wertsteigerungen, die dieses Vermögen erfahren hat, zum Beispiel Zinsgewinne oder Kursgewinne an der Börse oder eine Verkehrswertsteigerung einer Immobilie, fallen somit in den Zugewinnausgleich und sind als Verrechnungsposten hälftig gegenüber dem anderen Ehegatten auszugleichen.


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