Wohnbedarf des Vermieters ist nicht auf Angemessenheit zu prüfen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 4. März 2015, Az.: VIII ZR 166/14, erneut mit der Frage der Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung beschäftigt.

Er hat klargestellt, dass es die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Familien- oder Haushaltsangehörigen als angemessen ansieht. Insbesondere dürfen sie nicht ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters oder seiner Angehörigen setzen.

Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtsmissbrauch zu überprüfen. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf rechtsmissbräuchlich. Die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, muss unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände getroffen werden.

Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass sich keine Richtwerte (z. B. Wohnfläche) aufstellen lassen, ab welcher Grenze bei einem Alleinstehenden von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen ist. Denn diese Beurteilung hängt nicht allein von der in Anspruch genommenen Wohnfläche oder der Anzahl der Räume ab, sondern von einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls.


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