Wohungskündigung/Wohungsverwertung wegen Gebäudeabriss – Mieter sollten sich wehren!

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Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, 27.09.2017, VIII ZR 243/16) der Kündigung von Wohnraum für den Fall einen Riegel vorgeschoben, wo der Vermieter allein aus wirtschaftlichen Gründen (sog. „Verwertungskündigung“) ein sieben Jahre andauerndes Mietverhältnis einer Mietwohnung kündigen wollte (vgl. Pressemitteilung Nr. 152/2017 des BGH vom 27.09.2017).

Der Vermieter beabsichtigte, nach Abriss eine Gewerbeeinheit auf dem Grundstück zu errichten.

Die für das Mietrecht zuständigen Richter des VIII. Zivilsenat des BGH stärkten den Mietern den Rücken: Die Kündigung sei unwirksam, weil dem Vermieter – jedenfalls aufgrund der in dem Kündigungsschreiben aufgeführten Gründe – bei Fortsetzung des Mietverhältnisses keine erheblichen Nachteile im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB entstehen würden. Die Richter erkannten auch keinen erheblichen Nachteil, sollte das geplante Bauvorhaben nicht realisiert werden. Außerdem bezogen die Richter verfassungsrechtliche Erwägungen mit in ihre Entscheidung ein: Das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters wird von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG, geschützt.

Die Richter erkannten zu Recht, dass Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit dieser – im Interesse einer möglichen bloßen Gewinnmaximierung – nicht nach Belieben verfahren kann. Auch waren in dem Kündigungsschreiben die Gründe hinsichtlich der Sicherung der Existenzgrundlage des Vermieters nicht dargelegt.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, vertritt Mieter in Kündigungsschutzangelegenheiten.


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