Worauf muss ich bei der Adoption eines minderjährigen Kindes achten?

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Die Adoption eines minderjährigen Kindes ist ein nach strengen gesetzlichen Vorschriften ablaufendes gerichtliches Verfahren. Das Adoptionsrecht kann verschiedene Überraschungen und Schwierigkeiten, u.a. beim Namen des Kindes und bei der Einwilligung der leiblichen Eltern bereithalten. Der nachfolgende Artikel befasst sich mit der Adoption eines Kindes im Allgemeinen. Der Stiefkindadoption und den dortigen Besonderheiten wird ein eigener Artikel gewidmet.

1. Welche Auswirkungen hat die Adoption eines Minderjährigen?

Durch die Adoption wird ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den annehmenden Eltern und dem anzunehmenden Kind hergestellt. Minderjährige Kinder werden volladoptiert, d.h. die Verwandtschaft des Kindes zu seinen bisherigen Verwandten erlischt mit der Adoption. Der genetische Vater und die genetische Mutter sind nicht mehr Eltern des Kindes. Sie besitzen kein Sorgerecht mehr, haben keine Unterhaltsverpflichtungen und werden das Kind nicht beerben. Im Gegenzug entsteht zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Verwandtschaftsverhältnis, d.h. die Eltern der Annehmenden werden Großeltern und die Geschwister der Annehmenden werden Onkel und Tante des Kindes. Das Kind wird verwandtschaftlich vollkommen aus seinem genetischen Familienverband aus- und in den neuen adoptierenden Familienverband eingegliedert. Ausnahmen gibt es bei der Adoption von bereits verwandten Kindern, z.B. der Nichte durch die Tante und bei der Adoption eines Erwachsenen.

2. Wer kann adoptieren?

Das Adoptionsrecht geht in der Regel davon aus, dass ein fremdes, nicht leibliches Kind von Ehegatten gemeinsam adoptiert wird. Die Adoption eines fremden Kindes durch einen Ehegatten alleine ist nur möglich, wenn der andere Ehegatte beispielsweise nicht geschäftsfähig oder jünger als 21. Jahre ist.

Auch eine Einzelperson kann gemäß § 1741 BGB adoptieren. Ist die Einzelperson verheiratet, geht das Gesetz davon aus, dass sie das Kind ihres Ehegatten annimmt im Rahmen einer sogenannten Stiefkindadoption. Auch ein nicht Verheirateter kann ein minderjähriges Kind adoptieren; bei dieser nicht sehr häufigen Einzelannahme sollte dem Gericht dargelegt werden, wie sich die Adoption positiv auf das weitere Leben des Kindes auswirkt. Hier zählen nicht nur finanzielle Aspekte.

3. Ab welchem Alter kann ich adoptieren?

In der Regel soll der Annehmende bei der Adoption eines fremden Kindes das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass bei dem Annehmenden eine gewisse Reife und Verantwortungsbereitschaft vorhanden ist. Wenn der Annehmende verheiratet ist, genügt es, wenn er das 21. Lebensjahr und sein Ehegatte wiederum die Altersgrenze des 25. Lebensjahres vollendet hat.

Eine Altersgrenze nach oben hin gibt es für den Annehmenden nicht. Das Familiengericht wird in der Regel lediglich darauf achten, dass der Altersunterschied so groß oder so klein ist, dass die Generationenfolge eingehalten ist. Hier erfolgt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung durch das Gericht.

4. Was passiert mit dem Namen des Kindes bei einer Adoption?

Mit dem Ausspruch der Adoption erhält das Kind gem. § 1757 Abs. 1 BGB als Geburtsnamen den Familiennamen der Adoptiveltern. Heißen die adoptierenden Eltern beispielsweise mit Familiennamen Müller, so erhält das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen Müller. Dieser Geburtsname wird auch in der Geburtsurkunde eingetragen.

Auf Antrag und ausnahmsweise ist es gestattet, dem neuen Namen den alten Geburtsnamen des Kindes voranzustellen oder anzufügen. Die Schaffung eines Doppelnamens muss aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich sein und konkret begründet werden.

Haben die adoptierenden Ehepartner keinen gemeinsamen Ehenamen, so müssen sie den Geburtsnamen des Kindes aus einem der beiden Namen bestimmen. Ein Doppelname aus beiden Nachnamen der Ehegatten ist nicht möglich.

Der Vorname des Kindes kann geändert werden, allerdings nur aus Gründen des Kindeswohls.

5. Wann ist eine Adoption dem sog. Kindeswohl dienlich?

Die Minderjährigenadoption soll die Lebensbedingungen des Kindes verbessern und eine günstige Entwicklung seiner Persönlichkeit herbeiführen. Dazu gehört, dass die Adoptiveltern dem Kind ein stabiles Umfeld verschaffen. Sie müssen im Stande sein, eine verlässliche Beziehung zu dem Kind aufzubauen, wobei die Adoption nicht lediglich dem Erhalt des Familiennamens oder der Fortführung des Geschäftsbetriebes dienen soll. Es ist wichtig, dem Familiengericht schon zu Beginn des Adoptionsverfahrens eine Eltern-Kind-Beziehung zu vermitteln.

6. Wer muss in die Adoption eines minderjährigen Kindes einwilligen?

Das Kind muss in seine eigene Adoption einwilligen. Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, kann nur der gesetzliche Vertreter die Einwilligung abgeben. Wenn die leiblichen Eltern beide sorgeberechtigt sind, müssen sie die Einwilligung erteilen.

Da die Minderjährigenadoption das leibliche Verwandtschaftsverhältnis beendet und die Elternrechte nach Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz geschützt sind, müssen auch die leiblichen Eltern in die Minderjährigenadoption einwilligen. Die Einwilligung der leiblichen Mutter kann erst wirksam erteilt werden, wenn das Kind mindestens 8 Wochen alt ist. Diese 8-Wochen-Frist soll der leiblichen Mutter die Möglichkeit geben, nach der Geburt die Adoption noch einmal in Ruhe zu überdenken.

Für den leiblichen Vater gilt diese 8-Wochen-Frist nicht. Wenn es sich um einen nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vater handelt, kann er auch schon vor Geburt des Kindes in die Adoption einwilligen.

7. Bestehen für die Einwilligung der leiblichen Eltern Formvorschriften?

Ja. Die Einwilligung der leiblichen Eltern in die Minderjährigenadoption bedarf der notariellen Beurkundung und ist im Rahmen des Adoptionsverfahrens gegenüber dem Familiengericht zu erklären.

8. Was mache ich, wenn ein leiblicher Elternteil nicht in die Adoption einwilligt ?

1748 BGB ermöglicht eine Minderjährigenadoption ohne Einwilligung der leiblichen Eltern. Dazu muss das Familiengericht die Einwilligung des unwilligen leiblichen Elternteils durch einen Gerichtsbeschluss ersetzen. Diese Ersetzung ist allerdings streng geregelt und nur in ganz bestimmten Fallgruppen möglich.

Die Ersetzung der Einwilligung eines leiblichen Elternteils bei einer Minderjährigenadoption muss beim Familiengericht gesondert beantragt und hinreichend begründet werden.

9. Was macht das Gericht mit dem Adoptionsantrag?

Das zuständige Familiengericht legt eine eigene Adoptionsakte an und vergibt ein gerichtliches Aktenzeichen. Das Gericht informiert weiterhin alle am Adoptionsverfahren Beteiligten, beispielsweise die leiblichen Eltern, das Jugendamt und unter bestimmten Voraussetzungen auch das Landesjugendamt. Ggf. wird dem Kind ein sogenannter Verfahrenspfleger beigeordnet, der die alleinigen Interessen des Kindes wahrt.

10. Kann die Adoption rückgängig gemacht werden?

Eine Adoption eines minderjährigen Kindes kann nur in ganz wenigen Ausnahmefällen wieder rückabgewickelt werden. Eine Rückgängigmachung ist zum Beispiel möglich, wenn bestimmte für die Adoption erforderliche Erklärungen beispielsweise der leiblichen Eltern nicht oder nicht wirksam abgegeben worden sind oder die Aufhebung der Adoption zum Wohle des Kindes aus ganz schwerwiegenden Gründen erforderlich ist.

Die Aufhebung der Adoption wird nicht erfolgen, wenn die Interessen des Kindes erheblich gefährdet sind. Weiterhin ist die Aufhebung einer Adoption zeitlich begrenzt.

Dieser Beitrag kann eine auf den persönlichen Lebenssachverhalt angepasste anwaltlich Beratung nicht ersetzen. Er dient der generellen Information und dem Einstieg in das Thema.

Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum Thema haben, können Sie sich gerne mit mir unter 0221-27782753 oder info@kanzlei-huckert.de in Verbindung setzen.

Simone Huckert

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Erbrecht


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