Wunschschulplatz abgelehnt? Was tun, wenn mein Kind den gewünschten Schulplatz nicht bekommen hat?

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Jedes Jahr stehen Eltern vor der Herausforderung, die richtige Schule für ihre Kinder auszuwählen. Dies gilt sowohl beim Schuleintritt in die erste Klasse, als auch beim Übergang in die weiterführende Schule oder beim Schulwechsel.

Seit wenigen Tagen haben die betreffenden Schulen ihre Bescheide hinsichtlich des beantragten Wunschschulplatzes an die Eltern versendet. Einige Eltern haben die Mitteilung erhalten, dass ihr Kind den gewünschten Schulplatz nicht erhalten hat. Diese Ablehnung stellt oft einen gravierenden Einschnitt in die ursprüngliche Planung dar. Auch der familiäre Alltag kann dadurch auf den Kopf gestellt werden. Schließlich ist die Lage der Schule auch für die Organisation des familiären Alltags oftmals von entscheidender Bedeutung. Denn eine große Entfernung zwischen verschiedenen Schulen stellt Familien von Geschwisterkindern vor mehrere Herausforderungen. Doch auch andere Gründe können für die Wahl der Schule von entscheidender Bedeutung sein.

Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, stellt sich Ihnen sicherlich die Frage, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. Zunächst kann gegen den Bescheid der Schule Widerspruch eingelegt werden. In dem sodann zu führenden Widerspruchsverfahren ist zu überprüfen, ob die gesetzlich verankerten Vergabekriterien für die Schulplätze nach dem Hamburgischen Schulgesetz (insb. § 42 Abs. 7 HmbSG) eingehalten worden sind. Nach dem Hamburgischen Schulgesetz sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Hierunter fallen Härtefälle, Schulweglänge, Geschwisterkinder und weitere Gründe, die die Eltern vorgetragen haben.

Wir prüfen für Sie zunächst, ob diese Kriterien einer Überprüfung standhalten. Ferner beantragen wir Akteneinsicht, um feststellen zu können, inwieweit die vorbenannten Kriterien anhand der juristischen Standards eingehalten worden sind und um zu überprüfen, ob die Kapazitäten an der Wunschschule tatsächlich erschöpft sind.

Sofern die Schulbehörde dem Widerspruch nicht abhelfen sollte, bestünde die Möglichkeit in einem Klageverfahren – ggf. zusätzlich auch in einem gerichtlichen Eilverfahren – die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen.

Das Führen eines Widerspruchsverfahrens, das auf die Zuweisung des Wunschschulplatzes gerichtet ist, sowie das Einklagen eines Schulplatzes erfordert aufgrund der Komplexität Fachkenntnisse im Bereich des Schulrechts. Daher ist es ratsam, wenn Sie frühzeitig einen entsprechend spezialisierten Rechtsbeistand hinzuziehen. Gern überprüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens oder einer Schulplatzklage und vertreten Sie aufgrund unseres Fachwissens und der langjährigen Erfahrung kompetent in den jeweiligen Verfahren.


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