Zahllungspflicht des Arbeitgebers bei unterlassener Zielvereinbarung

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LAG Schleswig-Holstein, 22.07.2014, 1 Sa 49/14

Thema: Zielvereinbarung, Prämien & Sonderzulagen – Haftung eines Arbeitgebers wegen einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung.

Zusammenfassung erstellt am: 13.10.2014

Ein Arbeitgeber kann bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode verpflichtet sein, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadensersatz zu leisten. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber keine Zielvereinbarung abgeschlossen hat, obwohl er hierzu vertraglich verpflichtet war, und wenn er den Nichtabschluss der Zielvereinbarung auch allein zu vertreten hat. Die Pflicht des Arbeitgebers zum Abschluss einer Zielvereinbarung kann aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag i. V. m. einer „arbeitsvertraglichen Randbedingungen“ (AR) folgen. Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung der AR dem Arbeitnehmer dadurch angeboten haben, dass er ihm diese zusammen mit dem bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag zugesandt hat.

Ergänzend ist anzumerken, dass nach herrschender Rechtsprechung des BAG die Zielsumme auch dann auszuzahlen ist, wenn zwar eine Vereinbarung getroffen wurde, diese jedoch schlechterdings nicht erreichbare sogenannte „Mondziele“ enthält, worauf immer dann zu schließen ist, wenn kein einziger anderer Mitarbeiter der gleichen Abteilung diese Ziele auch nur annähernd erreicht hat. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber die volle Erfolgsprämie.


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