Zahnärzte müssen über günstigere Alternative aufklären

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Eine Patientin muss sich nicht an einer teuren Zahnbehandlung beteiligen, wenn sie sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung für eine andere Behandlung entschieden hätte. Die Abrechnungsgesellschaft des behandelnden Kieferchirurgen hatte etwa 16.000 Euro von ihr verlangt.

Der Fall

Die 56-jährige Patientin hatte sich in eine kieferchirurgische Behandlung begeben. Im Rahmen der Behandlung wurde sowohl der Oberkiefer als auch der Unterkiefer durch gezüchtetes Knochenmaterial aufgebaut. Insgesamt entstanden bei der Behandlung Kosten in Höhe von 90.000 €. 

Die Abrechnungsgesellschaft des Kieferchirurgen wollte die Patientin mit 16.000 € an den Behandlungskosten beteiligen. Dagegen wehrte sich die Patientin zunächst am Landgericht. Sie war nicht über günstigere Behandlungsmethoden aufgeklärt worden. Das Landgericht wies die Zahlungsklage der Abrechnungsgesellschaft ab. Auch der am Oberlandesgericht eingelegten Berufung blieb der Erfolg verwehrt. 

Der Sachverständige hatte zuvor erläutert, dass zumindest zwei weitere kostengünstigere Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden hätten. Das Gericht war der Auffassung, dass die hohen Kosten für die Patientin nicht angefallen wären, wenn sie über die Behandlungsalternativen sowie deren wirtschaftliche Aspekte aufgeklärt worden wäre. Das Honorar könne daher nicht von ihr verlangt werden. 

Fazit

Grundlage des Vergütungsanspruchs sowohl des Arztes als auch Zahnarztes ist der Behandlungsvertrag. Im Rahmen dieses Vertrags ist der Zahnarzt neben Diagnose, Therapie, Beratung und Aufklärung nach der Rechtsprechung verpflichtet, seinen Patienten in gewissem Umfang auch über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufzuklären.

Aus dem Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient folgen die sogenannten Nebenpflichten in Form von Hinweis-, Beratungs- und Warnpflichten. Die Vertragspartner haben sich bei der Abwicklung des Vertrags so zu verhalten, dass Personen-, Eigentums- und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden. Die Rechtsprechung leitet daraus im Grundsatz die Verpflichtung des Zahnarztes her, auch auf wirtschaftliche Interessen des Patienten Rücksicht zu nehmen. Konkret folgt daraus, dass der Zahnarzt seinen Patienten auch über möglicherweise kostengünstigere Behandlungsmethoden und die entsprechenden Versicherungsleistungen der Krankenversicherung beraten muss, wenn er nicht – wie hier – auf seinen Kosten sitzenbleiben will. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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