Rechtsstreit wegen Zeugnis – wer muss was beweisen?

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Die Klägerin hatte von Ihrer Arbeitgeberin ein Zeugnis mit der Leistungsbewertung der Note „drei“ erhalten. Sie wollte mit ihrer Klage erreichen, dass sie in ihrem Zeugnis eine Bewertung mit der Note „zwei“ bekommt.

  • Wer muss was beweisen?

Für den Fall ist hier die Frage entscheidend, welche der Parteien die Darlegungs- und Beweislast trifft, wie die Bewertung vorzunehmen ist.

Abweichend von den Vorinstanzen entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Bewertung der Arbeitsleistung mit einer „drei“ eine mittlere Bewertung darstelle.

Wer davon abweichen wolle, träge im Falle eines Rechtsstreits die Darlegungs- und Beweislast dafür.

Das bedeutet für die Klägerin, da sie ja eine bessere Bewertung als eine mit der Note „drei“ erhalten wollte, dass sie darlegen und beweisen müsste, dass sie mit einer besseren Note zu bewerten sei.

Die Klägerin hatte dagegen argumentiert, in ihrer Branche werde ein Zeugnis durchschnittlich mit den Noten „eins“ oder „zwei“ bewertet. 90 % der Zeugnisse in ihrer Branche würden so ausfallen.

Das Bundesarbeitsgericht jedoch führte aus, dass es nicht darauf ankommt, welche Noten in einer konkreten Branche üblicherweise vergeben werden. Es blieb vielmehr bei seinen Ausführungen. Danach sei ein Zeugnis mit der Note „drei“ als durchschnittlich anzusehen. Wenn der Arbeitnehmer also eine bessere Bewertung begehre, müsse er beweisen, dass seine Leistung und Führung besser sei als eine der Note „drei“. Sei der Arbeitgeber der Ansicht, der Arbeitnehmer sei mit einer schlechteren Note zu bewerten als mit einer „drei“ so treffe ihn hier die Darlegungs- und Beweislast.

Damit muss nun die Klägerin versuchen, zu beweisen, dass sie mit einer besseren Note als mit einer „drei“ zu bewerten war.


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