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Zugewinngemeinschaft - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 2 Minuten Lesezeit

Was ist ein Güterstand?

Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um einen möglichen Güterstand in der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Güterstand regelt, wie im Falle einer Trennung das Vermögen der Ex-Partner aufgeteilt wird.

In Deutschland können Ehepartner bei der Hochzeit zwischen verschiedenen Güterständen wählen. Tun sie das nicht, z. B. in Form eines Ehevertrags, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand, also die Zugewinngemeinschaft. Mithilfe eines Ehevertrags können auch andere Güterstände gewählt werden.

Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das heißt: Jedes Ehepaar lebt nach der Eheschließung automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nichts anderes durch einen Ehevertrag vereinbart wurde.

Die gesetzlichen Regelungen zur Zugewinngemeinschaft finden sich in § 1363 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Während der Ehe bleiben die Vermögenswerte der beiden Ehepartner demnach getrennt. Im Falle einer Scheidung oder auch bei Tod eines Ehegatten wird jedoch der Zugewinnausgleich durchgeführt.

Das bedeutet: Die Gegenstände, die jeder in die Ehe eingebracht hat oder selbstständig und vom Ehepartner unabhängig während der Ehe erworben hat, gehören auch nach der Trennung weiterhin ihm alleine. Es gibt kein grundsätzliches gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Anders sieht es aus, wenn die Ehepartner eine Sache gemeinsam anschaffen. Dann erwerben sie jeweils Miteigentum an der Sache. Beim Zugewinnausgleich wird dieses während der Ehe hinzugewonnene gemeinschaftliche Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Welche Gegenstände fallen nicht unter den Zugewinn?

Vermögenswerte, die ein Ehepartner mit in die Ehe eingebracht hat, gehören weiterhin ihm allein. Sie fallen deshalb nicht unter den Zugewinn, sondern werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Zu beachten ist jedoch, dass Wertzuwächse zum Zugewinn gerechnet werden – z. B. Tantiemen aus Aktien.

Ebenfalls nicht zum Zugewinn zählen:

  • Erbschaften
  • Schenkungen
  • Renten
  • Betriebsrenten
  • Lebensversicherungen

Alternativen zur Zugewinngemeinschaft

Bei der Eheschließung haben die Ehepartner die Möglichkeit, mithilfe eines Ehevertrags einen anderen Güterstand zu wählen:

Die Gütertrennung ist in § 1414 BGB geregelt. In dem Fall bleiben die Vermögen der beiden Ehegatten auch im Falle einer Scheidung weiterhin getrennt. Es findet kein Zugewinnausgleich statt.

Die gesetzlichen Regelungen zur Gütergemeinschaft finden sich in § 1415 BGB. Hierbei gilt jedes Vermögen der Ehepartner automatisch als gemeinschaftliches Vermögen – auch das, was ihnen vor der Eheschließung allein gehörte.

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?

Leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird im Falle einer Scheidung das Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt. Dafür wird verglichen, wie hoch das Vermögen jedes Partners am Tag der standesamtlichen Heirat (= Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt der Scheidung (= Endvermögen) ist.

Die Differenz ist der Zugewinn. Dieser wird zunächst für beide Partner einzeln berechnet und wiederum die Differenz ermittelt. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich.


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