Zulässigkeit einer Kündigung zum „nächstmöglichen Termin“

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Beitrag zum Urteil BAG vom 10.04.2014 – 2 AZR 647/13

Ausgangslage:

Arbeitgeber werden immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob sie bei der Kündigung eines Arbeitnehmers den genauen Beendigungstermin in der Kündigung angeben müssen oder ob es ausreicht, anzugeben, dass das Arbeitsverhältnis zum „nächstmöglichen“ Termin gekündigt werde.

Sachverhalt:

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber gekündigt. In dem Kündigungsschreiben wurde als Beendigungsdatum „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ angegeben. Der Mitarbeiter hat sich gegen die Kündigung gewehrt mit der Argumentation, eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin sei zu unbestimmt und damit nicht zulässig

Urteil des BAG:

Das BAG hat die Kündigung für zulässig erachtet. Der Wirksamkeit stehe nicht entgegen, dass das Kündigungsschreiben kein Beendigungsdatum enthielte. Es genüge, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer zweifelsfrei bestimmbar sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Mitarbeiter hätte die korrekte Kündigungsfrist dem in Bezug genommenen Tarifvertrag entnehmen können. Dabei würde es keine Rolle spielen, ob ihm der Tarifvertrag ausgehändigt worden sei.

Anmerkung RA Müller:

Ihnen als Arbeitgeber rate ich, soweit wie möglich das konkrete Beendigungsdatum in dem Kündigungsschreiben zu nennen. Es kann nämlich an der für eine Kündigung erforderlichen Klarheit fehlen, wenn in der Kündigung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeführt sind und für den Betroffenen somit nicht erkennbar ist, welcher Termin gelten soll (BAG 21.10.1981 – 2 AZR 407/79). Ist die für die Kündigung angegebene Frist zu kurz bemessen, wird sie deshalb nicht zwangsläufig unwirksam. Im Regelfall wird man sie dahin auslegen können, dass der Arbeitgeber mit der zutreffenden Frist kündigen wollte. Sie löst daher das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen Termin auf (BAG 15.12.2005 – 2 AZR 148/05). Ist es dem Arbeitgeber – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich, den genauen Termin zu bestimmen und kündigt er „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, so sollte jedenfalls ein Hinweis auf die für die Dauer der Kündigungsfrist maßgebliche Regelung verbunden werden (BAG 20.06.2013 – 6 AZR 805/11). Es sollte also angegeben werden, ob die Kündigungsfrist sich aus dem Arbeitsvertrag oder aus Tarifverträgen ergibt.


Rechtsanwalt Daniel Müller LL.M. Eur.


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