Zum Recht am Bild der eigenen Sache

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Inzwischen dürfte allgemein bekannt sein, dass Bildnisse von Personen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Rechtsgrundlage ist § 22 KUG.

Wer hiergegen verstößt, riskiert eine Abmahnung! Denn ohne die erforderliche Einwilligung dürfen Bildnisse nur in den Ausnahmefällen des § 23 KUG verbreitet und zur Schau gestellt werden – und dies nur dann, wenn hierdurch kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.

Für die gewerbliche Verwertung von Bildnissen empfiehlt sich daher immer der Abschluss eines sogenannten Model Release Vertrags. Ein Muster finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.ra-juedemann.de/model-release-vertrag-modelvertrag-muster/

Aber wie sieht es mit der Herstellung von Aufnahmen von Sachen aus? 

Grundsätzlich gilt, dass es für Sachobjekte wie Gegenstände und Gebäude kein rechtliches Gegenstück zum Recht am eigenen Bild gibt, also kein Recht am Bild der eigenen Sache. Entgegen zum Teil anders lautenden Berichten folgt dies auch nicht aus der viel diskutierten Entscheidung des Landgericht Stuttgarts, bei denen (urheberrechtlich gemeinfreie) Gemälde in einem Museum abfotografiert wurden (LG Stuttgart, Urt. v. 27.09.2016, Az. 17 O 690/15).  

Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die Anfertigung und Verwertung von Fotografien von fremdem Eigentum immer zulässig wäre. Vielmehr kommt es darauf an, von welchem Standpunkt aus diese Fotografien angefertigt wurden. Denn der Eigentümer kann Abbildungen verbieten, soweit diese von einem privaten Grundstück aus aufgenommen wurden. In diesem Sinne hat auch das LG Stuttgart entschieden: Aufnahmen von bewegliche Sachen, die in fremden Eigentum stehen und nicht frei zugänglich sind, dürfen nicht hergestellt werden.

Diese Rechtsprechung folgt aus dem Umkehrschluss des Grundsatzes, den der Bundesgerichtshof in seiner Friesenhaus-Entscheidung in seinem amtlichen Leitsatz festgestellt hat: Fotografieren eines fremden Hauses ohne Einwilligung der Eigentümer und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum darstellen, wenn die Fotografie – ohne dass das Hausgrundstück betreten wird – von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird.

Auf dieser Grundlage wurden in der Vergangenheit immer wieder Rechtsprechungsfälle nicht nur für Immobilien entschieden, sondern die Grundsätze auch auf bewegliche Sachen übertragen. Diese dürfen fotografiert werden, wenn sie sich auf öffentlichem, also allgemein zugänglichem Grund befinden.

So konnte sich etwa der Eigentümer einer bekannten Motoryacht nicht dagegen zur Wehr setzen, als ein Foto seiner Yacht zur Bewerbung von Ferngläsern veröffentlicht wurde (AfP 1994, 16 f. ), und auch die Klage gegen den Besitzer einer Kuh, deren Bildnis im Internet verbreitet wurde, scheiterte (AG Köln, Urt. v. 22.06.2010, Az. 111 C 33/01 – Kuh Anita), ebenso die Klage der Halterin des Mops Henry (OLG München, Urt. v. 13.06.2013, Az. 17 O 690/15).

Dennoch darf aber kein fremdes Grundstück ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers betreten werden, sondern das widerrechtliche Eindringen erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, § 123 Strafgesetzbuch (StGB). 

Sind nun aber auf dem Foto neben dem Tier oder der Sache der Eigentümer der Yacht, der Eigentümer der Kuh oder der stolze Züchter des Mopses Henry oder andere Personen mit abgebildet, gelten die oben angeführten Grundsätze des Rechts am eigenen Bild - bei dem die Einwilligung eingeholt werden muss. Zudem bleibt weiter zu prüfen, ob eine Beziehung von der Person zur Sache hergestellt wird, sodass es sich ggf. um ein personenbezogenes Datum iSv § 3 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) handelt. Darüber hinaus kommt auch mittelbar eine Verletzung des Persönlichkeitsrechte in Betracht, weil durch die Bildverwendung ein Bezug zwischen Sache und Eigentümer hergestellt wird. 

Die Frage nach der Zulässigkeit liegt damit im Detail.

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Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann  


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