Zum Schadensersatz für die unberechtigte Abmahnung wegen angeblicher Patentrechtsverletzung

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1. Was ist passiert?

Sie haben von einem Rechtsanwalt oder einem Gericht ein Schreiben wegen einer angeblichen Patentverletzung erhalten. Anlass ist z.B. Ihr Verkauf oder Ihre Herstellung bestimmter technischer Produkte. Sie sind sich aber sicher, dass die behauptete Patentverletzung nicht vorliegt und können dies ggf. auch beweisen.

2. Was sollen Sie jetzt tun?

Rufen Sie uns sofort an! Wir beraten und vertreten bundesweit. Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, per Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Alle unsere Rechtsanwälte sind ausnahmslos Fachanwälte. Wir führen derzeit (März 2016) u.a. ein dimensionales patentrechtliches Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden.

3. Die „unberechtigte Schutzrechtsverwarnung“

Bei einer Abmahnung wegen angeblicher Verletzung eines Schutzrechts, die sich später als haltlos herausstellt, handelt es sich um eine sog. unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. In der Folge hat der zu Unrecht Abgemahnte grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Dies hat der Gemeinsame Senat des Bundesgerichtshofs bereits im Juli 2005 anhand einer unberechtigten markenrechtlichen Abmahnung entschieden.

4. Schadensersatzanspruch

Mit einem Urteil im Dezember 2015 stellte der BGH klar, dass auch eine unberechtigte Abmahnung aus einem Patent zum Schadensersatz verpflichtet. Im vorliegenden Fall hatte die angebliche Patentinhaberin die Abnehmer eines Handelsunternehmens wegen der behaupteten Patentverletzungen auf Unterlassung abgemahnt und mitunter vor Gericht auch einstweilige Verfügungen erwirkt. Später wurde das betreffende Patent indes für nichtig erklärt. Das Handelsunternehmen verlangte nun für die entstandenen Umsatzeinbußen Schadensersatz. Hierzu erklärte der 10. Zivilsenat des BGH:

„Dem etwa durch einen gegen seinen Abnehmer gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beeinträchtigten Hersteller oder Lieferanten kann daher Ersatz sowohl der Schäden zuzusprechen sein, die ihm durch eine vorherige Abnehmerverwarnung entstanden sind, als auch der Schäden, die ihm der anschließende Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung oder ein klageweises Vorgehen gegen den Abnehmer verursacht hat.“

5. Warum wir?

Das Patentrecht gehört in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz”. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und wir haben mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Wir helfen auch Ihnen im Umgang mit einer patentrechtlichen Abmahnung oder einer Patentanmeldung. Auf unserer Kanzleiseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz / IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Wir würden uns freuen, auch Sie erfolgreich vertreten zu dürfen!

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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