Zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Gesellschafters

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BSG hält nichts von Stimmrechtsvereinbarungen

Die Frage, ob ein Gesellschafter ohne Mehrheit an den Gesellschaftsanteilen sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig ist, beschäftigt seit vielen Jahren die Sozialgerichte. Die Abgrenzung erfolgt grundsätzlich danach, ob ein Gesellschafter die Rechtsmacht besitzt, missliebige Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, sei es durch eine Sperrminorität oder durch die eigene Mehrheit.

Soweit diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kamen in den letzten Jahren zusehends Stimmbindungsverträge „in Mode“. Darin verpflichtet sich ein Gesellschafter, sich dem Stimmverhalten eines anderen Gesellschafters zu unterwerfen, um auf diesem Wege dann trotz fehlender Mehrheit an Gesellschaftsanteilen eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft zu erhalten. Unter Berücksichtigung eines solchen Stimmbindungsvertrages haben Sozialgerichte in der Vergangenheit in der Regel dann eine selbständige Tätigkeit angenommen, so dass keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 11.11.2015 (Az.: B 12 KR 13/14 R) solchen Stimmbindungsverträgen nun eine Absage erteilt. Derartige gesellschaftsrechtliche Fallgestaltungen sollen nur Indizcharakter für die Statusbeurteilung haben. Eine uneingeschränkte Parallelität von gesellschaftsrechtlich relevanten Beziehungen und sozialversicherungsrechtlich vorzunehmenden Wertungen gebe es nicht. Nicht alles, was gesellschaftsrechtlich zulässig sei, entfalte im Sinne einer Automatik entsprechende Wirkung im Rahmen der nach § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Abwägung. Selbst bei gesellschaftsrechtlicher Zulässigkeit sei eine Stimmbindung nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse ohne weiteres mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Dies soll sich daraus ergeben, dass ein Stimmbindungsvertrag zumindest aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Im Fall einer Kündigung komme es dann allein wieder auf die gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsverhältnisse an. Im Übrigen sieht das BSG die Möglichkeit, einen Stimmbindungsvertrag auch jederzeit ordentlich zu kündigen.

Fazit: Mit dieser Entscheidung dürfte es zukünftig schwierig sein, durch einen Stimmbindungsvertrag gegebene Mehrheitsverhältnisse zu übergehen. Die Annahme einer selbständigen Tätigkeit wird auf diesem Weg kaum noch erreichbar sein.

Rechtsanwalt Matthias Herberg

RA Matthias Herberg

Fachanwalt für Medizinrecht

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