Zum Widerruf der Courtagezusage des Versicherers

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Versicherer kann einseitig abgegebene Courtagezusage in der Regel auch ohne Bestehen eines wichtigen Grundes widerrufen.

Eine im Ergebnis nur klarstellende Entscheidung zur Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Versicherer und Versicherungsmakler hat das LG Köln in seinem Urteil vom 19.02.2016, Az. 89 O 50/15, getroffen.

Grundlage der Zusammenarbeit der Parteien war eine einseitig vom Versicherer abgegebene Courtagezusage aus dem Jahr 2004. Außerdem erteilte der Versicherer dem Versicherungsmakler eine Zeichnungs- und Schadenregulierungsvollmacht und die Parteien schlossen eine Inkassovereinbarung ab. Im Jahr 2014 widerrief der Versicherer die Courtagezusage sowie die Zeichnungs- und Schadenregulierungsvollmacht mit sofortiger Wirkung und kündigte die Inkassovereinbarung für die Zukunft.

Der Versicherungsmakler meinte, dass durch die Koppelung der Vollmachten und Verträge ein Koppelungsvertrag zustande gekommen sei, der nur aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Ein solcher wichtiger Grund läge nicht vor. Außerdem stünde ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Versicherer zu, der allerdings noch nicht beziffert werden könnte. Er erhob daher Klage gegen den Versicherer mit den Anträgen, festzustellen, 1.) dass der Widerruf der Courtagezusage und der Zeichnungs- und Schadenregulierungsvollmacht unwirksam ist und 2.) dass der Versicherer verpflichtet ist, ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Das angerufene Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Es stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass der beklagte Versicherer schon grundsätzlich frei darin sei, die einseitig erteilten Vollmachten und Zusagen für die Zukunft zu widerrufen. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass der Versicherungsmakler eine Zeichnungsvollmacht innehatte, weil der Versicherer grundsätzlich berechtigt gewesen sei, über den Vertragsschluss letztendlich selbst zu entscheiden und daher auch zukünftig jeden einzelnen vermittelten Neuvertrag hätte ablehnen können. Dann dürfe er die Erklärungen aber auch mit sofortiger Wirkung widerrufen. Gegen diese Lösung spreche auch nicht, wenn eine Bestandspflegeprovision vereinbart worden wäre – die Verpflichtung zur Zahlung einer Bestandspflegeprovision war streitig und wurde vom Gericht im Ergebnis verneint. Denn selbst wenn eine Bestandspflegeprovision vereinbart wäre, würde sich nur die Frage stellen, ob sie in Zukunft weitergezahlt werden müssten. Auf die Frage, ob weiter ein Neugeschäft vermittelt werden darf, habe dies jedoch keinen Einfluss.

Auch dem Argument des Versicherungsmaklers, dass die Vereinbarungen in ihrer Gesamtschau eine Kooperationsvereinbarung bildeten, die nur gemäß § 314 BGB mit wichtigem Grund gekündigt werden könnten, folgte das Gericht nicht. Zwar könnten solche Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden und sie kämen auch in der Praxis vor, im vorliegenden Fall seien nach dem Wortlaut aber einzelne und voneinander unabhängige Zusagen getroffen worden. Dies allein reiche für die Begründung einer Kooperationsvereinbarung nicht aus.

Da der Widerruf somit als wirksam angesehen wurde, wies das Gericht auch den Feststellungsantrag bzgl. eines etwaigen Schadenersatzes ab.

Die Entscheidung zeigt die in der Praxis auftretenden Probleme, wenn es um die Beendigung von Versicherungsvermittlerverträgen geht. Denn die Entscheidung vieler Rechtsstreite hängt im Wesentlichen von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab. Diese werden im Versicherungsvertrieb regelmäßig vom Versicherer als wirtschaftlich stärkeren Verhandlungspartner vorgegeben.

In der forensischen Praxis drängt sich dabei aber der Eindruck auf, dass diese Vertragsunterlagen teilweise eher zufällig gestaltet werden. So wäre es z. B. nicht auszuschließen, dass der Versicherer genauso gut Formulierungen hätte verwenden können, in denen die Zusagen und Vollmachten aufeinander Bezug nehmen. Dies kommt im Vertriebsbereich nicht selten vor. Dann hätte das Gericht sich jedoch weitergehender mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Zusagen, Vollmachten und Vereinbarungen dann vielleicht doch eine Kooperationsvereinbarung bilden. Eine fristlose Beendigung wohl in diesem Fall wohl nicht möglich gewesen.

Außerdem ist – abseits des hier entschiedenen Falls – nicht zu vergessen, dass es sich bei den Vertragsunterlagen in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die einer gesonderten Wirksamkeitskontrolle unterfallen. Nicht selten kommt es vor, dass einzelne Klauseln den gesetzlichen Anforderungen dabei nicht entsprechen, sondern unwirksam und damit nicht anzuwenden sind.

Im Ergebnis stellte jedes Verfahren daher eine Einzelfallentscheidung dar, die aufgrund der Vertragsgrundlagen und der tatsächlichen Vertragsausführung entschieden werden muss.

Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Entscheidung jedoch vertretbar. Denn anders als bei dem Abschluss eines Handelsvertretervertrags mit einem Versicherungsvertreter – der aufseiten des Versicherers agiert – erklärt der Versicherer mit der Courtagezusage ja nur, dass er grundsätzlich bereit ist, ein von dem Versicherungsmakler vermitteltes Geschäft anzunehmen. Insofern muss es ihm grundsätzlich möglich sein, allein durch die bewusste Aufspaltung der einzelnen Vertragsbestandteile zu verhindern, dass er sich dauerhaft und schwer lösbar bindet. Zwar steht ihm dies frei, dieser Wille sollte jedoch in den Verträgen ausdrücklich zum Ausdruck kommen. Daran fehlte es vorliegend wohl.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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