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Zumutbare Arbeit ist zu erbringen

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Wem der Arbeitgeber den Zugang zum Arbeitsplatz verwehrt, darf anderweitig zumutbare Arbeitsmöglichkeiten nicht böswillig links liegen lassen. Der so entgangene Lohn kann sonst angerechnet werden. Bei Kündigungen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilt, er könne zu Hause bleiben. Das sollte einen nicht dazu verleiten, keine zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten wahrzunehmen. Die Kündigung ist nicht automatisch wirksam. Steht nach erfolgreichem Vorgehen gegen sie mit der Kündigungsschutzklage fest, dass die Entlassung unwirksam war, dann ist der entgangene Lohn zu zahlen. Die böswillig unterlassene Erwerbsobliegenheit des Arbeitnehmers kann auf diesen Betrag aber angerechnet werden.

Arbeitgeber befindet sich in Annahmeverzug

Ein Hausmeister sollte fortan in der Wohnumfeldpflege tätig sein. Gegen diese Änderung seiner Arbeitsbedingungen mittels Kündigung klagte er. Bis zur gerichtlichen Bestätigung, dass die Versetzung unrechtmäßig war, verlangte der Arbeitgeber weiter seinen Einsatz in der Wohnumfeldpflege. Der Hausmeister verweigerte jedoch die Arbeit, solange ihm nicht seine angestammte hausmeisterliche Tätigkeit wieder ermöglicht werde. Für diese Zeit von Januar bis Juli 2009 verlangte er den entgangenen Lohn. Diese Forderung war grundsätzlich rechtmäßig, denn sein Arbeitgeber befand sich mit der Annahme seiner geschuldeten Arbeitsleistung als Hausmeister in Verzug.

Erwerbsobliegenheit gilt auch bei Versetzung

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stellten allerdings fest, dass der Arbeitnehmer sich das anrechnen lassen müsse, was er bei seinem beklagten Arbeitgeber zu verdienen böswillig unterlassen habe. Insoweit habe nämlich keine unzumutbare Arbeit bestanden. Unzumutbarkeit könne sich aus der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit und den sonstigen Arbeitsbedingungen ergeben. Nichtvertragsgemäße Arbeit sei aber nicht ohne Weiteres mit unzumutbarer Arbeit gleichzusetzen. Die Arbeit in der Wohnumfeldpflege sei dem Kläger grundsätzlich zumutbar gewesen. Sie habe weder seine Stellung unter den Mitarbeitern verschlechtert, noch bedinge der Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung die Unzumutbarkeit jeglicher von ihr abweichender Arbeiten. Das Kündigungsschutzgesetz stelle maßgebend auf die Obliegenheit ab, einen zumutbaren Zwischenverdienst zu erzielen, nicht aber, wie sich dieser im Kern gestalte. Etwas anderes hätte nur gegolten, wenn während eines unstreitig bestehenden Arbeitsvertrags vertragsfremde Arbeiten verlangt worden wären. Im Falle eines über das Arbeitsverhältnis geführten Rechtsstreits gelte das jedoch nicht. Obwohl der Kläger letztendlich erfolgreich gegen die Kündigung vorging, musste er sich für die komplette Zeit der Auseinandersetzung dasjenige auf den entgangenen Lohn anrechnen lassen, was er böswillig nicht erbracht hatte. Er ging somit leer aus.

(BAG, Urteil v. 17.11.2011, Az.: 5 AZR 564/10)

(GUE)

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