Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

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Der Bundesgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 3.12.2014, AZ. II ZB 181/13 mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind beschäftigt. Es ging um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern ein geschenktes Grundstück wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangen können und binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren.

Schwiegersohn und Tochter des Schenkers hatten 1988 geheiratet. Sie bewohnten die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Ehefrau gehörenden Hausgrundstück. 1993 übertrug der Vater das Eigentum an der Immobilie auf beide Eheleute zu je hälftigem Miteigentum. 2004 trennten sich die Eheleute; der Ehemann zog aus der ehelichen Wohnung aus. Nach rechtskräftiger Ehescheidung beantragte dieser im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausgrundstücks. Anfang 2010 trat der Vater seiner Tochter seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen früheren Schwiegersohn ab. Auf Grundlage der Abtretung hat die Tochter ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.

Die beiden ersten Instanzen haben sich darauf gestützt, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei. Es gelte die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren. Die Verjährung habe spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 (Rechtskraft der Ehescheidung) zu laufen begonnen, so dass die Verjährung folglich mit Ablauf des 31.12.2009 eingetreten sei. Die Rechtsbeschwerde der Tochter zum BGH hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

Der BGH stellte klar, dass ein solcher Rückübertragungsanspruch nicht verjährt ist. Nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ist anwendbar, sondern eine zehnjährige Verjährungsfrist. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen und richtet sich daher, wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folgt, nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vor.

Der BGH führte weiter aus, dass gemäß der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass dem Vater ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zusteht und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten worden ist. Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB, zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Weitere Voraussetzung muss die Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung für die Schwiegereltern sein. In der Regel kann ein Ausgleich in Geld verlangt werden, in Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass das zugewendete Eigentum an der Immobilie zurück zu gewähren ist. Ein solcher Rückgewähranspruch bei Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen hieran kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Schwiegereltern sich ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das aufgrund des Scheiterns der Ehe gefährdet wäre.

Welche Rechtsfolge letztlich greifen kann, ist abhängig vom Einzelfall und bedarf genauer anwaltlicher Prüfung. Gern helfen wir weiter. Sprechen Sie uns an.

Weinreich, Rechtsanwältin

und Fachanwältin für Familienrecht                                                                               

sowie Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht                                            


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